THEMA: Vorstoß aus Regierung: Gutscheine statt Erstattung
08 Apr 2020 11:49 #585717
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  • Lotusblume am 08 Apr 2020 11:49
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Markus615 schrieb:
Hallo waldfee,
bist Du Dir da mit den AGB (was soll das "s" dahinter?) ganz sicher? Normalerweise hängt das von der Ticket Kategorie ab und bei der Buchung muss man aufpassen welches Ticket man bucht. Da gibt es dann von "kostenlos" stornieren über 150 € für Stornierung bzw. kostenlose Umbuchung bis 300 € für die Stornierung pro Ticket alles bis hin zum umbuchbar aber nicht stornierbar. Das steht in der Regel auch nicht in den AGB.
Genauso ist es.
Bei Lufthansa gibt es z.B. den Economy Light, den Economy Basic und den Economy Basic Plus Tarif.
Bei Eco Light, welchen die meisten Gäste wahrscheinlich aus Kostengründen buchen, steht bei Stornierung: Erstattung nicht möglich - bei Eco Plus steht bei Stornierung; Erstattung: Einbehalt 190 EUR , plus Tarifdifferenz.
Ähnlich ist bei den Business Tarifen - bei Busness Flex bei Stornierung: Erstattung möglich, plus Tarifdifferenz.
Das alles hat also nichts mit den AGB der LH zu tun.

Und wie schon Marcus615 schrieb, sollte der Flug nicht stattfinden, nur dann hast der Kunde Anspruch auf Rückerstattung.
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08 Apr 2020 12:54 #585728
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MichaelAC schrieb:
Hallo Burkhard,

der (und auch dein) Gedankenfehler ist, den Rechtsanspruch auf Rückzahlung bei Nichtleisten des Dienstleisters gleich zu setzen mit Es fließt auch Geld.

... Du hast letztendlich nur den Anspruch, auf einer Gläubigerliste eingetragen zu werden. Der gerichtlich bestellte Sachwalter (früher: Insolvenzverwalter) muss alle Gläubiger gleich behandeln und legt am Ende eine Auszahlungsquote fest..

....
Also: Die geplante Gutscheinlösung ist eine deutliche Verbesserung gegenüber dem heutigen Rechtsanspruch auf Rückzahlung.
Und weder eine "Frechheit" (kein Zitat von dir, aber andere haben das so geschrieben) von den Fluggesellschaften noch von der Regierung, sondern adäquates Reagieren auf die Krisenreaktion.

...
Praktisch jeder Vertrag ist aus wichtigem Grund einseitig kündbar, wobei die Hürden ggü. Privatleuten höher sind als zwischen Firmen.

oK, das ist jetzt sehr juristisch, wobei du davon ausgehst, dass die Insolvenz eintritt, bevor die Erstattung auf dem Weg zu mir ist. Ich gehe nicht von Insolvenz des Vertragspartners aus, wenn doch, dann ist mir schon klar, dass es schwierig wird das Geld komplett oder teilweise zu bekommen.

Im Insolvenzfall könnte die Gutschein Lösung besser für mich ausgehen .

Einen Vertrag aus bestimmten Gründen einseitig kündigen, das ist ja genau das was jetzt landauf ... landab passiert.
Das schließt aber die Erstattung des gezahlten Preise nunmal überhaupt nicht aus und verpflichtet mich auch nicht dazu einen Gutschein zu akzeptieren.

Eine Gutschein-Lösung zur Vermeidung dieser Insolvenz könnte vermutlich der Gesetzgeber per Gesetz festlegen, ob es zulässig (EU Recht) steht dann wieder auf einem anderen Blatt. Ich sehe das nicht als zulässig an und würde auch im Ernstfall dagegen vorgehen. Und erst in der Insolvenz muss ich mich in die Gläubiger-Liste einreihen und mit Prozenten begnügen, vorher nicht (meine Meinung)
Gruß
Burkhard
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08 Apr 2020 13:07 #585731
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Hallo Markus,

sorry, natürlich AGB. Ja ich bin mir sicher. So steht es da. Sonst haben wir die Flüge stets separat gebucht und mussten im letzten Oktober ganz schön schwitzen. ( Condor)
Das sollte uns nicht noch einmal passieren. Deshalb über Reiseveranstalter als Pauschalreise gebucht. Angezahlt werden mussten die Flüge komplett und die Reise zu 20 %.
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09 Apr 2020 09:02 #585802
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Irgendwie auch zum Thema "Gutscheine":
"Prepayment refunds – ‘It’s the customer’s money, not yours!’
www.tourismupdate.co...er-s-money-not-yours

Viele Grüße
Christian
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09 Apr 2020 09:54 #585805
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Hallo,
hat nichts direkt mit Gutscheinen zu tun, wusste aber nicht, wo ich diese Info platzieren kann.

Wir haben eine größere Summe als Anzahlung an eine Reederei für unsere Grönland-Expedition-Kreuzfahrt geleistet. Da diese Reise wahrscheinlich nicht stattfindet, habe ich mich mal kundig gemacht, ob ich die Restzahlung (4 Wochen vor Reiseantritt) noch zahlen muss.
Es gilt erstmal: es existiert ein gültiger Vertrag und bei Nichtzahlung der Restzahlung würde der Vertrag gebrochen mit allen Konsequenzen > der Veranstalter sieht dies als Kündigung und verlangt Stornokosten. Allein meine Vermutung, dass der Veranstalter seinen Vertrag nicht erfüllen kann berechtigt nicht zu einer einseitigen Aufhebung des Vertrages bzw. Nichtzahlung der Restzahlung.
Aber: wir können uns auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen und weitere Zahlungen verweigern!
Wir sollen uns ausdrücklich und schriftlich nur auf das Leistungsverweigerungsrecht § 321 BGB berufen, was jedem Kunden zusteht (also nicht schreiben, dass man Angst vor Infektion etc. hat).
dejure.org/gesetze/BGB/321.html

Okay, es ist noch etwas Zeit bei uns (und bis dahin werden sicher noch mehr Erfahrungen gesammelt / Gesetze evtl. geändert / Gutscheine etc.) ...aber vielleicht hilft o.g. Info einigen Kunden, bei denen gerade eine Restzahlung fällig ist.
Letzte Änderung: 09 Apr 2020 10:03 von Lotusblume. Begründung: § eingefügt!
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09 Apr 2020 15:08 #585832
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Aussagen der EU zu der Anfrage (Reuters vom 8.4.2020, 18:42 ).

www.reuters.com/arti...rus-eu-idUSKCN21Q2L2

zumindest die Aussage ist recht klar, Kunden sollen "motiviert werden" anstatt dem Geld Gutscheine zu akzeptieren, somit aber freiwillig, eine Änderung der EU Gesetze (...für die Luftfahrt wohl notwendig) wird nicht angegangen ....
mal sehe wie lange das hält..... ;)
Gruß
Burkhard
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