Neues Urteil:
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Marina
Ein Passagier muss spätestens 45 Minuten vor dem offiziellen Abflug am Flughafen zur Abfertigung erscheinen. Wenn eine Airline diesen Zeitraum verlängern will, muss sie dem Passagier das schriftlich mitteilen. Lediglich ein Hinweis auf der Website reicht nicht. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 541 C 4432/14). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".Quelle: t-online.de
Im konkreten Fall wollte die Klägerin von Hannover nach Istanbul fliegen. Sie traf unstrittig 52 Minuten vor dem Abflug zur Abfertigung ein. Die Fluggesellschaft nahm die Frau aber nicht mehr mit. Sie verwies auf eine Notiz auf ihrer Webseite, nach der Passagiere bei Flügen ins Ausland mindestens 60 Minuten vor Abflug am Schalter eintreffen müssten.
Das Gericht hielt diese Erklärung für unzulässig und sprach der Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro zu, weil ihr gemäß EU-Verordnung die Beförderung verweigert worden sei. Eine Airline müsse den Kunden schriftlich über abweichende Zeiten der Abfertigung informieren. Das kann auch per E-Mail erfolgen. Dass der Fluggast sich die Information über die Webseite aber selbst beschaffen muss, sei nicht mit der Verordnung vereinbar.
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Marina
Das Morgen gehört demjenigen, der sich heute darauf vorbereitet. Afrikanische Weisheit
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