Hallo,
hat nichts direkt mit Gutscheinen zu tun, wusste aber nicht, wo ich diese Info platzieren kann.
Wir haben eine größere Summe als Anzahlung an eine Reederei für unsere Grönland-Expedition-Kreuzfahrt geleistet. Da diese Reise wahrscheinlich nicht stattfindet, habe ich mich mal kundig gemacht, ob ich die Restzahlung (4 Wochen vor Reiseantritt) noch zahlen muss.
Es gilt erstmal: es existiert ein gültiger Vertrag und bei Nichtzahlung der Restzahlung würde der Vertrag gebrochen mit allen Konsequenzen > der Veranstalter sieht dies als Kündigung und verlangt Stornokosten. Allein meine Vermutung, dass der Veranstalter seinen Vertrag nicht erfüllen kann berechtigt nicht zu einer einseitigen Aufhebung des Vertrages bzw. Nichtzahlung der Restzahlung.
Aber: wir können uns auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen und weitere Zahlungen verweigern!
Wir sollen uns ausdrücklich und schriftlich nur auf das Leistungsverweigerungsrecht § 321 BGB berufen, was jedem Kunden zusteht (also nicht schreiben, dass man Angst vor Infektion etc. hat).
https://dejure.org/gesetze/BGB/321.html
Okay, es ist noch etwas Zeit bei uns (und bis dahin werden sicher noch mehr Erfahrungen gesammelt / Gesetze evtl. geändert / Gutscheine etc.) ...aber vielleicht hilft o.g. Info einigen Kunden, bei denen gerade eine Restzahlung fällig ist.
hat nichts direkt mit Gutscheinen zu tun, wusste aber nicht, wo ich diese Info platzieren kann.
Wir haben eine größere Summe als Anzahlung an eine Reederei für unsere Grönland-Expedition-Kreuzfahrt geleistet. Da diese Reise wahrscheinlich nicht stattfindet, habe ich mich mal kundig gemacht, ob ich die Restzahlung (4 Wochen vor Reiseantritt) noch zahlen muss.
Es gilt erstmal: es existiert ein gültiger Vertrag und bei Nichtzahlung der Restzahlung würde der Vertrag gebrochen mit allen Konsequenzen > der Veranstalter sieht dies als Kündigung und verlangt Stornokosten. Allein meine Vermutung, dass der Veranstalter seinen Vertrag nicht erfüllen kann berechtigt nicht zu einer einseitigen Aufhebung des Vertrages bzw. Nichtzahlung der Restzahlung.
Aber: wir können uns auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen und weitere Zahlungen verweigern!
Wir sollen uns ausdrücklich und schriftlich nur auf das Leistungsverweigerungsrecht § 321 BGB berufen, was jedem Kunden zusteht (also nicht schreiben, dass man Angst vor Infektion etc. hat).
https://dejure.org/gesetze/BGB/321.html
Okay, es ist noch etwas Zeit bei uns (und bis dahin werden sicher noch mehr Erfahrungen gesammelt / Gesetze evtl. geändert / Gutscheine etc.) ...aber vielleicht hilft o.g. Info einigen Kunden, bei denen gerade eine Restzahlung fällig ist.
Liebe Grüße Lotusblume
Reiseberichte(klick):2022-Sep/Okt Südafrika "Genuss-Reise ums Westkap"//2021-Nov "3670 km durch Namibias Nov.-Hitze"//2018-Okt Namibia "Von der Wüste zu den Wasserwelten"//2015-Aug/Sep Südafrika "Unser Wiedersehen mit Südafrika"//2013-Nov Namibia "Unsere Silberhochzeit bei Vollmond"//2010-Apr Namibia "Unsere Unterkünfte"