Unfall

104 Antworten · 51,1k Aufrufe · gestartet 15. Feb. 2006 von marquese
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100 Beiträge · seit 200614. März 2007 · #61
Hallo Marquese,

habe gerade mit Schrecken diesen Thread gelesen.... So schnell kann es passieren ! Das Wichtigste ist sicher, daß Euch nichts passiert ist, aber das hinterlässt natürlich wirklich einen sehr bitteren Beigeschmack des Urlaubs. Und wir alle wissen, wie schnell man dort eine Reifenpanne hat. ich habe mir auch immer wieder gedacht, ob man dann den Wagen noch auf der Strasse halten kann ?!
Insgesamt muss ich mich aber der Meinung von eingen anderen hier anschliessen: Der ständige Wechsel des Betrags, die langen Wartezeiten bis Reaktionen auf Eure Schreiben kamen, das unprofessionelle Englisch der geldeintreiber.... alles in allem wirkt das sehr unseriös. Auch ich denke, solange die nicht ein gerichtsverfahren einleiten, solltet Ihr Euch auf nichts einlassen !
Ich drücke Euch auf alle Fälle ganz fest die Daumen ! Und haltet uns auf dem Laufenden !
Viele Grüße,
Sandra
Träume nicht Dein Leben, lebe Deinen Traum !
573 Beiträge · seit 200715. Juni 2007 · #62
Gibt es inzwischen Neuigkeiten? Was machen die Forderungen? Wurde inzwischen eine Einigung erzielt?
Viele Grüße, Kanzler
1'910 Beiträge · seit 200616. Juni 2007 · #63
Hallo Christian, in §11 der LH Gold und weitere, steht ausdrücklich ausgenommen 4x4 und dergleichen... hab ich womöglich was falsch gelesen?

Klaus
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Fotofeeling schrieb:
Hallo joeheinz,
ich muss dich korrigieren, laut Unterlagen der LH Gold sind mittlerweile auch 4 x4 versichert, nur Campingfahrzeuge sind nicht versichert.
Dies wurde mir auch telefonisch bestätigt. Reine Offroadfahrten sind nicht versichert, aber solange man sich auf Straßen, die auch auf Karten eingezeichnet sind fährt, ist man auch versichert.

Viele Grüße
Christian
Gruss, der K l a u s Nicht behindert zu sein ist ein Geschenk, welches einem schnell genommen werden kann....... In einem Augenblick! ...... Wer einen Fehler macht und ihn nicht korrigiert, begeht schon den zweiten...
573 Beiträge · seit 200716. Juni 2007 · #64
Hallo Naukluft,
wenn ich die aktuellen Bedingungen korrekt interpretiere, sind auch 4X4 versichert. Lediglich Luxussportler sind ausgeschlossen. Aber wer wird auch schon mit mit einem Ferrari durch den Busch brettern?
Viele Grüße, Kanzler
281 Beiträge · seit 200616. Juni 2007 · #65
Ein ausgestatter 4 x4 mit Aufbauten, Ausstattung und einem damit völlig veränderten Fahrverhalten = Sicherheitsrisiko wird versicherungstechnisch als Camper betrachtet. Garantiert.
Michael (Iwanowski) www.afrika.de www.iwanowski.de
Themenstarter34 Beiträge · seit 200621. Juni 2007 · #66
Tel. vom Kreditinstitut vom 21.06.
Der Kunde (Hertz ZA) ist mit den CHF 5'000,- zufrieden. Ich habe verlangt, dass Sie einen Brief uns zukommen lassen, wo Sie auf jede weitere Forderung verzichten und dieser Fall dann endlich abgeschlossen ist!😠
527 Beiträge · seit 200621. Juni 2007 · #67
Ein ausgestatter 4 x4 mit Aufbauten, Ausstattung und einem damit völlig veränderten Fahrverhalten = Sicherheitsrisiko wird versicherungstechnisch als Camper betrachtet. Garantiert.


Da sich diese Frage nach deutschem Recht richtet, ist Deine Prognose falsch!

Ob es sich um einen Camper handelt oder nicht, muß demnach anhand objektiver Kriterien festgestellt werden. Ein solches Kriterium kann in erster Linie nur ein rechtliches Kriterium sein, so etwa eine Legaldefinition, (d.h. die gesetzliche Definition eines Campers) die dann entsprechend im Fahrzeugschein o.ä. angewandt wird.

Ein Abstellen auf die konkrete, momentane Art der Beladung kann jedoch nicht als Kriterium ausreichen. Ein verändertes Fahrverhalten aufgrund hoher, jedoch zulässiger Beladung oder ein abnehmbares Dachzelt ist jedoch keine grundsätzliche Änderung einer Fahrzeugwidmung. Hier kann nur eine Faustregel gelten: Entweder es handelt sich immer um einen Camper, d.h. auch im Leerzustand oder es handelt sich niemals um einen Camper. Eine Widmungsänderung, die etwa mit der Montage und Demontage eines Dachzeltes eintritt, findet nicht statt.

Dies ergibt sich schon durch teleologische Auslegung des Vertrages (Sinn des Vertrages): Der Versicherer will sich vor allzu hohen und allzu wahrscheinlichen Schäden schützen, denn Wohnmobile, Camper und auch die sonstigen in den Versicherungs-AGB genannten Kfz sind besonders wertvoll und typisch dafür, im Schadensfall einen besonders hohen Schaden zu erleiden.
Diese Gefahr besteht jedoch beim 4x4 mit Dachzelt, Tischen und Stühlen... gerade nicht. Diese Gegenstände sind erstens relativ wertlos und GEHÖREN ZWEITENS NICHT ZUM FAHRZEUG. Sie sind also gar nicht versichert, denn ersetzt wird gem. § 1 Versicherungsbedinungen NUR DER BARWERT des Kfz!
Dies leuchtet jetzt sicherlich jedem dann ein, wenn man bedenkt, dass der Aufbau eines Campers Bestandteil des Fahrzeuges und nicht abnehmbares Zubehör ist!

Das Argument von Michael bzgl. verändertem Fahrverhalten geht auch deshalb fehl, weil dieses nicht zwangsläufig mit dem Dachzelt oder sonstigen Aufbauten zusammenhängen muß. Auch hier ein praktischer Vergleich: Wird aus einem mit Brettern bis oben hin, in gewichtsmäßig zulässiger Weise vollgeladenen Hilux jetzt plötzlich ein Camper? Wird aus ihm ein Camper, wenn ich einen Dachgepäckträger mit Fahrrädern montiere, der das Fahrverhalten mindestens genauso nachteilig beeinflußt, wie ein Dachzelt? NEIN!


Insofern bleibt nach alldem hier erneut festzustellen, dass der in Nam übliche 4x4 mit Dachzelt als PKW von der LH Credit Card Gold versichert ist!!!<br><br>Post geändert von: Hiluchs, am: 06/07/2007 20:34
573 Beiträge · seit 200721. Juni 2007 · #68
Hallo marquese,
willst du tatsächlich zahlen? Ist der Sachverhalt mal von einem Anwalt geprüft worden? In Deutschland müsste der Autovermieter seine Forderung vor Gericht durchsetzen, wenn sich der Mieter weigert, den Schaden zu bezahlen. Und dort müsste der Vermieter die grobe Fahrlässigkeit des Mieters beim Unfall nachweisen. Möglicherweise wäre der Mieter auch gar nicht Ansprechpartner des Vermieters. Der müsste sich vielmehr mit der Versicherung auseinandersetzen. Erst wenn die die Zahlung verweigert, wäre wieder der Mieter Ansprechpartner. Wäre ich der Mieter, würde ich erneut auf den Versicherer verweisen und bestreiten, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das in der Schweiz viel anders ist.
An dem stückweisen Nachgeben des Autovermieters, was die Höhe der Forderung angeht, siehst du, dass der selbst wenigstens Zweifel an der Durchsetzbarkeit seiner Forderung hat. Vielleicht weiß er sogar, dass er nichts wird durchsetzen können. Ich würde mich unbedingt von einem Anwalt beraten lassen. Das kann nicht besonders viel kosten und ist ganz sicher gut angelegtes Geld, vor allem dann, wenn du die 5000 CHF sparen kannst.
Viel Glück, Kanzler
527 Beiträge · seit 200621. Juni 2007 · #69
Da stimme ich unserem Kanzler mal zu 100% zu! Laß Dich nicht über den Tisch ziehen. Dieses ständige Hin- und Her erscheint mir sehr unseriös!

Allerdings könnte in diesem Fall Nam-Recht maßgeblich sein! Es wird allerdings ein langer Weg sein, bis ein in Namibia entstandener Zahlungstitel in der Schweiz vollstreckt werden kann und dann stellt sich natürlich die Frage, ob dies überhaupt nach Schweizer Recht möglich ist.

Bei Schweizer Recht bin ich allerdings überfragt...<br><br>Post geändert von: Hiluchs, am: 23/06/2007 12:13
573 Beiträge · seit 200721. Juni 2007 · #70
Auch diese Frage wird nur ein (schweizer) Anwalt beantworten können.

Gruß, Kanzler
Gast01. Juli 2007 · #71
Hiluchs schrieb:
Da stimme ich unserem Kanzler mal zu 100% zu!

oops - wie muss ich das verstehen???????????

grüessle so was von nett
anette
Gast01. Juli 2007 · #72
Hiluchs schrieb:
Ein ausgestatter 4 x4 mit Aufbauten, Ausstattung und einem damit völlig veränderten Fahrverhalten = Sicherheitsrisiko wird versicherungstechnisch als Camper betrachtet. Garantiert.


Da sich diese Frage nach deutschem Recht richtet, ist Deine Prognose falsch!

Ob es sich um einen Camper handelt oder nicht, muß demnach anhand objektiver Kriterien festgestellt werden. Ein solches Kriterium kann in erster Linie nur ein rechtliches Kriterium sein, so etwa eine Legaldefinition, (d.h. die gesetzliche Definition eines Campers) die dann entsprechend im Fahrzeugschein o.ä. angewandt wird.

Ein Abstellen auf die konkrete, momentane Art der Beladung kann jedoch nicht als Kriterium ausreichen. Ein verändertes Fahrverhalten aufgrund hoher, jedoch zulässiger Beladung oder ein abnehmbares Dachzelt ist jedoch keine grundsätzliche Änderung einer Fahrzeugwidmung. Hier kann nur eine Faustregel gelten: Entweder es handelt sich immer um einen Camper, d.h. auch im Leerzustand oder es handelt sich niemals um einen Camper. Eine Widmungsänderung, die etwa mit der Montage und Demontage eines Dachzeltes eintritt, findet nicht statt.

Dies ergibt sich schon durch teleologische Auslegung des Vertrages (Sinn des Vertrages): Der Versicherer will sich vor allzu hohen und allzu wahrscheinlichen Schäden schützen, denn Wohnmobile, Camper und auch die sonstigen in den Versicherungs-AGB genannten Kfz sind besonders wertvoll und typisch dafür, im Schadensfall einen besonders hohen Schaden zu erleiden.
Diese Gefahr besteht jedoch beim 4x4 mit Dachzelt, Tischen und Stühlen... gerade nicht. Diese Gegenstände sind erstens relativ wertlos und GEHÖREN ZWEITENS NICHT ZUM FAHRZEUG. Sie sind also gar nicht versichert, denn ersetzt wird gem. § 1 Versicherungsbedinungen NUR DER BARWERT des Kfz!
Dies leuchtet jetzt sicherlich jedem dann ein, wenn man bedenkt, dass der Aufbau eines Campers Bestandteil des Fahrzeuges und nicht abnehmbares Zubehör ist!

Das Argument von Michael bzgl. verändertem Fahrverhalten geht auch deshalb fehl, weil dieses nicht zwangsläufig mit dem Dachzelt oder sonstigen Aufbauten zusammenhängen muß. Auch hier ein praktischer Vergleich: Wird aus einem mit Brettern bis oben hin, in gewichtsmäßig zulässiger Weise vollgeladenen Hilux jetzt plötzlich ein Camper? Wird aus ihm ein Camper, wenn ich einen Dachgepäckträger mit Fahrrädern montiere, der das Fahrverhalten mindestens genauso nachteilig beeinflußt, wie ein Dachzelt? NEIN!


Insofern bleibt nach alldem hier erneut festzustellen, dass der in Nam übliche 4x4 mit Dachzelt von der LH Credit Card Gold versichert ist!!!<br><br>Post geändert von: Hiluchs, am: 21/06/2007 16:07
basierend auf "deutsche rechtsprechung" würde ich auf diese aussage keinesfalls meinen A.... verwetten! urteile von lamsdorff bis kohl haben deutlich gemacht, dass die dt. rechtsprechung alles andere als objektiv ist! daher würde ich keinesfalls gamblen!

anettchen
527 Beiträge · seit 200601. Juli 2007 · #73
dass die dt. rechtsprechung alles andere als objektiv ist
Diese Aussage zeigt nur, dass Du keinerlei Ahnung und Erfahrung von Recht und Rechtsprechung hast. 😉
Kleiner Tip: Wenn man mal keine Ahnung hat und auch nichts thematisch sinnvolles beizutragen hat, dann einfach mal die Finger still halten, auch wenn es schwer fallen sollte! Das geht jedem mal so.;)
283 Beiträge · seit 200601. Juli 2007 · #74
Hallo Hiluchs,

Wenn Du Dir die zu recht kritisierten Postings und deren Verfasser mal hintereinander liest, wirst Du zum Ergebnis kommen sie nicht mal mehr zu ignorieren.

Komplett substanzlos, dafür aber aufmerksamkeitsheischend. Hier wird das Forum einfach mit Mist geflutet.

Wenn ich mich zurück erinnere könnte ein Le(e)hrkörper dahinter stecken.
Vorsicht: infiziert mit virus namibiense
Gast01. Juli 2007 · #75
😁
483 Beiträge · seit 200702. Juli 2007 · #76
Hallo Leute
als Advokat kann ich nur sagen, dass dieser Fall sicher von einer Fachperson überprüft werden sollte und sich rechtliche Laien - gar noch ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts - bitte mit juristischen Meinungsäusserungen zurückhalten sollten. Ich empfehle klar den Beizug eines Anwalts, insbesondere wegen der allfälligen Schuldanerkennung. Zu überprüfen ist vor allem auch das rechtliche Risiko einer Durchsetzung der Forderung in der Schweiz. Und: Bei allfälligen Betreibungen immer schön Rechtsvorschlag erheben!
Gruss, Thomas
0
527 Beiträge · seit 200602. Juli 2007 · #77
Ich empfehle klar den Beizug eines Anwalts,
Als zwar nicht praktizierender Advokat (Kommst Du aus der Schweiz, trauch?), aber dennoch "Mensch vom Fach" möchte auch ich, wie ja bereits in einem meiner Postings dieses Threads diese Aussage nochmals dick unterstreichen! Gerade aufgrund seines internationalen Bezuges ist dieser Fall einigermaßen komplex, zumal ja scheinbar selbst Tatsachenfragen nicht in der erforderlichen Intensität geklärt sind.

Viele Grüße!<br><br>Post geändert von: Hiluchs, am: 02/07/2007 10:53
281 Beiträge · seit 200602. Juli 2007 · #78
michael schrieb:
Ein ausgestatter 4 x4 mit Aufbauten, Ausstattung und einem damit völlig veränderten Fahrverhalten = Sicherheitsrisiko wird versicherungstechnisch als Camper betrachtet. Garantiert.
Nach Rücksprache mit unserem Anwaltsbüro Waldowski, Stünkel und Partner (Düsseldorf, erfahren auf diesem Rechtsgebiet)) als auch dem DRV (Justitiar des DeutscherReiseverband) gilt ein Allradfahrzeug mit Campingausstattung (also mit Dachzelt etc.) eindeutig als Camper weil es - ganz einfach - Campingzwecken dient und deshalb dafür angeboten und angemietet wird. Wir haben in unserem team eine Rechtsanwältin, die diese Auffassung ebenso teilt.


Aber es scheint wirklich so zu sein, dass einige nur das glauben wollen, was sie glauben möchten...
Michael (Iwanowski) www.afrika.de www.iwanowski.de
527 Beiträge · seit 200602. Juli 2007 · #79
Wir haben in unserem team eine Rechtsanwältin, die diese Auffassung ebenso teilt.
Dann würde ich an Deiner Stelle ganz schnell die Anwälte wechseln, denn wie sich hier inzwischen herausgestellt hat, ist selbst die Versicherung der LH GoldCard der Ansicht, dass das reine Fahrzeug 4x4 im Fall einer Vermietung mit Dachzelt KEIN CAMPER ist! 😎

Siehe dort:
http://www.namibia-forum.ch/index.php?option=com_joomlaboard&Itemid=26&func=view&id=40715&catid=9&limit=6&limitstart=12

Letztendlich entscheiden aber in Deutschland nicht die Anwälte der streitenden Parteien, sondern der zugrundeliegende Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung der Auslegungsergebnisse des zuständigen Gerichts.
Aber es scheint wirklich so zu sein, dass einige nur das glauben wollen, was sie glauben möchten...
Eigentlich habe ich mir vorgenommen, nicht mehr auf derlei Kommentare einzugehen, aber nimm's mir nicht übel:
Es drängt sich, wenn Du so vehement gegen die LH GoldCard sprichst, natürlich der Eindruck auf, dass Du Deinen eigenen ERHEBLICH TEUREREN Versicherungpartnern, von denen Du dann ja mehr oder weniger auch profitierst hier neue ängstliche Touristen in die Arme jagen willst 😄 .
Nimm's nicht so ernst, denn ich bin mir bewußt, dass das Versicherungsthema sehr ernst ist und Rechtssicherheit wichtig.
Ich vertraue allerdings der deutschen Vollkasko über LHGoldCard mehr, als irgendeiner anderen sogenannten Vollkasko im südlichen Afrika gegen die ich im Streitfalle, wie hier zu sehen, erheblich schlechtere Chancen habe, die Sache schnell und kostengünstig gerichtlich zu klären!<br><br>Post geändert von: Hiluchs, am: 02/07/2007 12:11
Themenstarter34 Beiträge · seit 200603. Juli 2007 · #80
We herewith confirm that we will accept payment of 5,000 Swiss Francs in full and final settlement of the above claim.

Kennt sich jemand aus, reicht das? Oder müssen wir noch mehr haben, damit dieser Fall wirklich abgeschlossen ist? Für jeden Tip bin ich dankbar.