THEMA: Einteilung Risikovarianten Gebiet
09 Dez 2021 13:42 #632028
  • Kaeptn Haddock
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  • Kaeptn Haddock am 09 Dez 2021 13:42
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Poldi schrieb:
Hallo Wolfgang,
ich wohne in BaWü. Das Gesundheitsamt hat sich bis heute nicht gemeldet. Für eine Bescheinigung seien Sie nicht zuständig da ich ja nicht erkrankt bin. Mir geht es in erster Linie auch um die Entschädigung bzw. den Arbeitsausfall. Hat das schon einmal jemand eingereich?

Grade weil Du nicht erkrankt bist ist das Amt mit einer Quarantänebescheinigung für Dich zuständig. Dein Arzt kann Dich ja lediglich im Falle einer Erkrankung mit einer AU krankschreiben, dann wäre der zuständig.
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09 Dez 2021 13:48 #632030
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  • Poldi am 09 Dez 2021 13:48
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Hallo Wolfgang,
ich kann dir nur sagen was mir die Dame am Telefon gesagt hat.
Meiner Meinung nach weiß hier keiner so richtig was zu tun ist.
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09 Dez 2021 13:54 #632032
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Poldi schrieb:
Hallo Wolfgang,
ich kann dir nur sagen was mir die Dame am Telefon gesagt hat.
Meiner Meinung nach weiß hier keiner so richtig was zu tun ist.

Hallo Poldi,

die nachfolgende Kommunikation mit Deinem zuständigen Gesundheitsamt würde ich ab sofort nur noch schriftlich weiter führen, damit Du in einer etwaigen Beweisführung die Belege dazu hast.

Am Ende hat nämlich wieder keiner was gesagt, es sooo gar nicht gesagt, die Putzfrau war am Apparat, niemand hat angerufen usw.
Man kennt ja seine Pappenheimer...

LG
Logi
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09 Dez 2021 13:55 #632033
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  • GinaChris am 09 Dez 2021 13:55
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Hi Poldi,

lies mal hier >
Wann habe ich nach der Rückkehr aus dem Urlaub bei einer Absonderung keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (nach § 56 Abs. 1 IfSG)?
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls besteht nicht, sofern der Betroffene eine Absonderung hätte vermeiden können. Dies ist beispielsweise seit dem 1.8.2021 bei Reisen in ausländische Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten bzw. in der Zeit vom 13.05.2021 bis 30.7.2021 bei Reisen in ausländische Risikogebiete der Fall, wenn die Gebiete bereits zum Zeitpunkt der Einreise in diese Gebiete als Risiko-, Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft waren. Mit Vorliegen einer Freitestmöglichkeit war die Absonderung ebenfalls vermeidbar. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen eines Verdienstausfalls aufgrund der Verpflichtung zur Absonderung sind dann nicht mehr erfüllt. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 1 Satz 4 und 5 IfSG.

Eine Reise ist vermeidbar, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen. Zu einer nicht vermeidbaren Reise dürften in jedem Fall besondere und außergewöhnliche Umstände führen (soweit diese nicht schon einen vorgesehenen Ausnahmetatbestand von der Absonderungspflicht erfüllen), wie die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes. Nicht dazu zählen insbesondere sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen.

Bei Dienstreisen gilt: Jede auf Weisung des Arbeitgebers gegenüber dessen Arbeitnehmer angeordnete Reise in ein Risikogebiet führt dazu, dass kein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 IfSG besteht – das Risiko der Absonderung und des damit verbundenen Arbeitsausfalles des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber, wenn er diesen arbeitsbedingt in ein Risikogebiet schickt und so das Beschäftigungshindernis (Absonderung) mittels einer bewussten unternehmerischen Entscheidung herbeigeführt hat.
www.baden-wuerttembe...aq-entschaedigungen/

und nun das RKI betr Risikogebiete>
Risikogebiete werden seit dem 1. August 2021 nur noch in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete ist entfallen. Das Entfallen der Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete bedeutet nicht, dass für diese Gebiete kein Risiko mehr besteht. Es besteht vielmehr weltweit ein relevantes erhöhtes Infektionsrisiko.
www.rki.de/DE/Conten...sikogebiete_neu.html

mMn also fraglich also ob du da Anspruch hast.
Gruß Gina
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09 Dez 2021 14:10 #632035
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  • Bad Metall am 09 Dez 2021 14:10
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Wir sind hier am 2.12 eingereist. Für die Einreiseanmeldung haben wir uns online registriert. Die Quarantäne wurde dann durch eine Mail vom Landratsamt angeordnet. Auch hat das Landratsamt uns gleich angerufen und uns die Anmeldung zum PCR Test geschickt. Am WE war das nicht möglich uns so haben wir diesen am Montag gemacht. Leider gibt es auf den Erfassungsbögen keine richtige Einstufung für Rückkehrer aus einem Virusvariantengebiet . Um nicht positiv gemeldet zu werden, haben wir keinen Haken gesetzt. :whistle:
Auch die Polizei war am Ankunftstag zwei mal bei uns, um die Einhaltung vor Ort zu überprüfen.
Die Kommunikation zwischen Landratsamt war falsch, da wir als positiv gemeldet wurden. Das hatte sich aber schnell geklärt .
Wie es scheint, hinkt die Bürokratie der Realität hinterher und die Behörden sind überfordert.
Im Landratsamt hatten wir jedoch einen vernünftigen Verwaltungsangestellen, der sich zwar nicht mit Regularien der Lohnfortzahlung auskannte, aber dafür schnell alle Unterlagen für den Test und die unkomplizierte Eingabe der Testergebnisse ins System.

Eine Quarantäne kann nur das Gesundheitsamt aussprechen. Wenn das nicht geschieht, kannst Du keinen kostenlosen PCR Test machen, da dies eine Anordnung ist.
Wenn Du die Einreise als Papierform ausgefüllt hast, kann das natürlich 2 Monate dauern , bist Du regulär in Quarantäne musst :whistle: :whistle: :lol:
Lg Bernd
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09 Dez 2021 14:13 #632037
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  • Strelitzie am 09 Dez 2021 14:13
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Hallo Poldi,

interessante Frage - vl. hilft dies (ich weiß aber nicht, ob inzwischen novelliert worden ist!)
4. Wie verhält es sich, wenn der Urlaubsort bei Reisebeginn noch kein Risikogebiet war – bzw. das Urlaubsland nicht einer Reisewarnung unterlag?
Für die Quarantänepflichten ist es ohne Bedeutung, ob das Zielland schon vor der Einreise als Risikogebiet ausgewiesen war. Ein Rückkehrer unterliegt daher den Quarantäne- bzw. Testpflichten der § 1 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 u. 2 der CoronaEinrVO (s. dazu Frage 2).
Allerdings besteht während der Quarantäne Anspruch auf eine Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG, da ein Rückkehrer aus einem Gebiet, das erst nach seiner Anreise zum Risikogebiet erklärt wurde, sich nicht entgegen öffentlichen Empfehlungen eigenverantwortlich in eine Situation gebracht hat, aufgrund derer er anschließend in Quarantäne muss (vgl. § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG) (zur gegenläufigen Stellungnahme des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums vom 26.08.2020 s. Frage 3a).

Quelle: www.juris.de/jportal...laubsrueckkehrer.jsp

Viel Erfolg!
Strelitzie
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