Hi Poldi,
lies mal hier >
Wann habe ich nach der Rückkehr aus dem Urlaub bei einer Absonderung keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (nach § 56 Abs. 1 IfSG)?
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls besteht nicht, sofern der Betroffene eine Absonderung hätte vermeiden können. Dies ist beispielsweise seit dem 1.8.2021 bei Reisen in ausländische Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten bzw. in der Zeit vom 13.05.2021 bis 30.7.2021 bei Reisen in ausländische Risikogebiete der Fall,
wenn die Gebiete bereits zum Zeitpunkt der Einreise in diese Gebiete als Risiko-, Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft waren. Mit Vorliegen einer Freitestmöglichkeit war die Absonderung ebenfalls vermeidbar. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen eines Verdienstausfalls aufgrund der Verpflichtung zur Absonderung sind dann nicht mehr erfüllt. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 1 Satz 4 und 5 IfSG.
Eine Reise ist vermeidbar, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen. Zu einer nicht vermeidbaren Reise dürften in jedem Fall besondere und außergewöhnliche Umstände führen (soweit diese nicht schon einen vorgesehenen Ausnahmetatbestand von der Absonderungspflicht erfüllen), wie die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes. Nicht dazu zählen insbesondere sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen.
Bei Dienstreisen gilt: Jede auf Weisung des Arbeitgebers gegenüber dessen Arbeitnehmer angeordnete Reise in ein Risikogebiet führt dazu, dass kein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 IfSG besteht – das Risiko der Absonderung und des damit verbundenen Arbeitsausfalles des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber, wenn er diesen arbeitsbedingt in ein Risikogebiet schickt und so das Beschäftigungshindernis (Absonderung) mittels einer bewussten unternehmerischen Entscheidung herbeigeführt hat.
www.baden-wuerttembe...aq-entschaedigungen/
und nun das RKI betr Risikogebiete>
Risikogebiete werden seit dem 1. August 2021 nur noch in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete ist entfallen.
Das Entfallen der Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete bedeutet nicht, dass für diese Gebiete kein Risiko mehr besteht. Es besteht vielmehr weltweit ein relevantes erhöhtes Infektionsrisiko.
www.rki.de/DE/Conten...sikogebiete_neu.html
mMn also fraglich also ob du da Anspruch hast.
Gruß Gina