THEMA: Qatar Airways
11 Aug 2023 14:49 #671692
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  • dergnagflow am 11 Aug 2023 14:49
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Hi,
ich war jetzt schon zweimal mit Ethiopian und fliege im Februar das dritte Mal mit ihnen.
Der Aufenthalt in Addis ist zwar rein wenig lästig, aber vollkommen problemlos.
Passieren kann immer etwas, wie schon Mal geschrieben, haben sie im Jänner 22 einfach den Sonntagsflug WDH - ADD gestrichen, da die Maschinen wohl leer waren.
Wir erfuhren vier Tage vor Rückflug davon.
Hätten erst am Freitag einen Platz im Flüge ADD-VIE bekommen und mussten dann am Montag über Addis nach Frankfurt und dann weiter nach Wien fliegen.
Da es keine europäische Linie ist und der Reisestart nicht in Europa war, gab's auch keinerlei Entschädigung. Das muss man halt einkalkulieren und wissen.
Für uns von Wien aus ist es in Summe die bessere Alternative und auch in der Regel günstiger als Eurowings Discover.
Vor allem als Camper mit einem 4*4 und meistens den entsprechenden Touren schätzen wir auch die 2*23 Kilo Gepäck pro Person! Das gibt's bei europäischen Linien nirgendwo.

LG Wolfgang
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11 Aug 2023 14:53 #671693
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  • fordfahrer am 11 Aug 2023 14:53
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hhm, ja, stimmt
-> eur-lex.europa.eu/le...i=CELEX%3A32004R0261
"Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder..."

-> "Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze."

Wie das auch immer durchzusetzen ist. Aber nachdem dürften sie echt keinen Aufpreis verlangen.

Gruss
Christian
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11 Aug 2023 15:32 #671696
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  • Burkhard am 11 Aug 2023 15:32
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fordfahrer schrieb:
Wie das auch immer durchzusetzen ist. Aber nachdem dürften sie echt keinen Aufpreis verlangen.

durchsetzen lässt sich das sehr oft in Deutschland vor deutschen Gerichten ...... Da gibt es längst spezialisierte Anwälte mit viel Erfahrung.

Und der BGH hat das Aufpreis freie Umbuchen auch noch gerade ein mal bestätigt ( www.focus.de/finanze...ng_id_197564867.html ) . Ist noch recht frisch...
Gruß
Burkhard
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14 Aug 2023 08:15 #671841
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  • Reisefeechen am 14 Aug 2023 08:15
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Bei dem BGH Urteil ging es aber um die Lufthansa und damit um eine EU Fluggesellschaft. Die Teilstrecke Katar - Namibia mit Quatar unterliegt nicht dem EU Recht. Das letztlich genauso wie bei dem Beitrag hinsichtlich Ethopian Airlines - EU Recht findet keine Anwendung.
Letzte Änderung: 14 Aug 2023 08:16 von Reisefeechen.
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14 Aug 2023 09:01 #671846
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Reisefeechen schrieb:
... Die Teilstrecke Katar - Namibia mit Quatar unterliegt nicht dem EU Recht. Das letztlich genauso wie bei dem Beitrag hinsichtlich Ethopian Airlines - EU Recht findet keine Anwendung.

doch, für den Hinflug (Start in der EU ...). Für den Rückflug und NICHT-EU Airline gilt das nicht.
Es muss nur auf einem Ticket gebucht sein (was die Regel sein dürfte....) FRA-ADD-WDH. Der Umstieg ist da nicht relevant.
www.datev-magazin.de...rtunternehmens-76618

Das bezieht sich jetzt alleine auf die EU261 Entschädigungs-Forderung, wenn Flug innerhalb 14 Tage vor Abflug verlegt oder verspätet.

Ein in Deutschland verkauftes Ticket (dürfte die Regel sein) unterliegt aber eben auch noch dem Vertragsrecht, damit kann es nicht einseitig storniert werden ohne Zustimmung beider Seiten.
Gruß
Burkhard
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14 Aug 2023 14:11 #671877
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Habibi011 schrieb:
wir sind auch von der Flugstreichung betroffen. Heute morgen war die Mail im Briefkasten. Am Telefon sagte man mir, dass eine Umbuchung über Südafrika möglich ist zu einem Aufpreis von fast 400,00 € pP.

hitradio.com.na/qata...n-windhoek-und-doha/

Die Umbuchung sollte demnach also definitiv kostenfrei sein.

LG Markus
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