Erstattung Discover Airline (vorm. Eurowings)

28 Antworten · 5’202 Aufrufe · gestartet 12. Jan. 2024 von Joe67
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41 Beiträge · seit 201611. Nov. 2024 ·
henrychinaski schrieb:
rik m. schrieb:Irgendwie wird wohl mit zweierlei Maß gemessen: bei mir wurde die Zusatzübernachtung (78€) in Windhoek abgelehnt. Ich bekomme "nur" die 600 Euro. Liegt es daran, dass ich nur ein banaler Eco-Gast bin?
Nein, wenn jemandem die Zusatzübernachtungen auch erstattet werden ist das schlichtweg Glück. Die stehen einem nicht zu, mit den 600 Euro ist alles abgegolten. Es gibt da ein Urteil, ist im Netz zu finden. Bei unserer Klagearie im letzten Jahr haben uns die Anwälte das auch noch einmal bestätigt und die Übernachtungen gar nicht erst geltend gemacht.
Frage mich was für Anwälte das gewesen sind. Die Regeln sind doch ganz klar und eindeutig: Neben den 600 EUR besteht selbstverständlich ein Anspruch auf Hotelübernachtung, Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten sowie auch Transfers zwischen Hotel und Flughafen. Hierfür muss man Discover allerdings die Gelegenheit geben.

Artikel 9 Abs. 1 lit. b FluggastrechteVO:
Hotelunterbringungen sind unentgeltlich anzubieten, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist. Erfolgt der Ersatzflug oder der verspätet durchgeführte Flug am gleichen Tag, entfällt der Anspruch. Wenn abzusehen ist, dass die zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der ursprünglich angekündigten Abflugzeit liegt, ist eine Unterbringung in einem Hotel für eine oder mehrere Nächte anzubieten. Die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Hotel muss ebenfalls angeboten werden. Die Unterbringungspflicht darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Abflugzeit immer wieder in kurzen Intervallen verschoben wird, um so den Eindruck zu erwecken, der Flug findet immer wieder in je zwei Stunden statt. Die Betreuungsleistung der Hotelunterbringung ist schon dann anzubieten, wenn absehbar wird, dass der Flug nicht mehr am selben Tag stattfinden wird.
26 Beiträge · seit 202312. Nov. 2024 ·
Korrekt.
Die Kompensation von X€ ist abhängig von der Streckenlänge und der Verspätung.
Bei Abflug am nächsten Tag sind auch die Hotelkosten zu übernehmen.
Nicht aber wenn der Abflug am gleichen Tag statt findet.
War das evt. der Fall? Abflug früh morgens geplant, tatsächlich vor Mitternacht?
Dann ist dummerweise die Airline im Recht. Hotelanspruch besteht nicht.
Wenn das bezahlt wird läuft das unter Kulanz.

Nichtsdesdotrotz sind abhängig von Streckenlänge und Verspätung auch Verpflegungen anzubieten.
Das gibt die EU Fluggastrechteverordnung vor.
Daneben gibt es auch noch Regelungen des Montrealer Abkommens.
Erstere ( grob... ) gilt für Flüge in und aus der EU und mit EU Fluglinien.
Das macht es erstmal einfach für diese Fälle. Das ist ziemlich wasserdicht geregelt.
Ziemlich. Diskussionen kann es bei Streik, Unwetter und Defekten geben die nicht die Airline verschuldet.
Z.B. Hurrican frisst Florida oder bei der Flugsicherung brennt der Tower ab.
Kann. Muss aber nicht. Stellt sich die Fluglinie hier quer kann sie im Recht sein.
( Auch bei technischen defektem am Fluggerät versuchen einige Linien um die Zahlungen rum zu kommen.
Da muss man ggf. den Rechtsweg einhalten. Und die Frage klären inwieweit die Airline Ersatz vorhalten müsste.
Da zieht dann eine Company wie die Disco schnell den kürzeren.
Wer mit minimum Gerät und Personal arbeitet kalkuliert mit ein, dass bei Technik was in die Binsen geht.
Deshalb lassen sie es und zahlen besser gleich. )
Letztere gilt weltweit. Ist aber für einen EU Bürger gegen eine nicht EU Fluglinie schwieriger durchzusetzen.

Ich hatte den Fall auch letztes Jahr. Abendflug nach WDH. Verschoben auf morgens.
In der Nacht dann auf spät Abends.
Hotel selber gebucht, Rechnungen gesammelt und eingereicht.
Wurde Diskussionslos erstattet.
zuletzt bearbeitet 12. Nov. 2024
2’580 Beiträge · seit 200712. Nov. 2024 ·
Hi,
das Montrealer Abkommen regelt aber meines Wissens nach nur Gepäckverlust/-verspätung und Personenschäden.
Keinerlei Entschädigungen oder andere Dinge (Übernahme von Hotelkosten etc.) bei Verspätungen oder Flugannullierungen.
Du musst nur transportiert werden.
Das muss man sich bei der Wahl der Fluglinie bewusst sein.
Uns hat's im Jänner 2022 mit Ethiopean erwischt. Da haben sie den Rückflug von WDH nach ADD einfach gecancelled, ich gehe davon aus, dass der Flieger einfach leer war. Haben uns dann am nächsten Tag via ADD nach Frankfurt und dann nach Wien geschickt, weil der Flieger ADD-VIE schon voll war. Keinerlei Entschädigung oder Kompensation. Nicht mal auf Kulanz.
lg Wolfgang
Mit Peanut und Glück auf Namibia-Tour - RB 2015 Öfter Mal was Neues - Kaokoveld Februar 2026
33,4k Beiträge · seit 200612. Nov. 2024 ·
OFF TOPIC
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Keinerlei Entschädigung oder Kompensation. Nicht mal auf Kulanz.
Das ist erstaunlich. Als ich vergangenes Jahr mit Ethiopian von ZNZ nach ADD 12 Stunden Verspätung hatte, haben sie an die EU-Gäste (nicht an die von außerhalb der EU) schon im Flug "Gutscheine" verteilt, mit denen man sich seine 600 Euro im nächsten ET-Büro abholen konnte. Das war nur auf Kulanz, da eben kein EU-Flug oder EU-Fluggesellschaft involviert war. Nur leider selektive Kulanz nur an EU-Fluggäste.

Ihr müsstet ja zumindest für Euren verpassten Anschlussflug ADD-VIE die 600 Euro bekommen haben?!

Viele Grüße
Christian
Vom 5. Dezember 2026 bis 17. Januar 2027 und 1. bis 30. Mai 2027 nicht/kaum im Forum aktiv!
zuletzt bearbeitet 12. Nov. 2024
1’005 Beiträge · seit 200812. Nov. 2024 ·
Hi,

mE greift die EU Fluggastrechteverordnung bei Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU nur bei Flügen, die in der EU starten, also nicht bei Flügen in die EU, von daher gibt es mE beim Rückflug ADD-VIE kein Anrecht auf die Entschädigung. Hinzu ja, rückwärts nicht. Bei EU Gesellschaften ist das unerheblich, da greift das immer... egal ob hin oder her.

Gruss

Christian
33,4k Beiträge · seit 200612. Nov. 2024 ·
mE greift die EU Fluggastrechteverordnung bei Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU nur bei Flügen, die in der EU starten, also nicht bei Flügen in die EU, von daher gibt es mE beim Rückflug ADD-VIE kein Anrecht auf die Entschädigung. Hinzu ja, rückwärts nicht. Bei EU Gesellschaften ist das unerheblich, da greift das immer... egal ob hin oder her.
Wieder was dazugelernt. Danke 🙂
Vom 5. Dezember 2026 bis 17. Januar 2027 und 1. bis 30. Mai 2027 nicht/kaum im Forum aktiv!
26 Beiträge · seit 202312. Nov. 2024 ·
dergnagflow schrieb:Hi,
das Montrealer Abkommen regelt aber meines Wissens nach nur Gepäckverlust/-verspätung und Personenschäden.
Keinerlei Entschädigungen oder andere Dinge (Übernahme von Hotelkosten etc.) bei Verspätungen oder Flugannullierungen.
Du musst nur transportiert werden.
Das muss man sich bei der Wahl der Fluglinie bewusst sein.
Uns hat's im Jänner 2022 mit Ethiopean erwischt. Da haben sie den Rückflug von WDH nach ADD einfach gecancelled, ich gehe davon aus, dass der Flieger einfach leer war. Haben uns dann am nächsten Tag via ADD nach Frankfurt und dann nach Wien geschickt, weil der Flieger ADD-VIE schon voll war. Keinerlei Entschädigung oder Kompensation. Nicht mal auf Kulanz.
lg Wolfgang
Jein. Nicht so ganz. Da wird auch auf nationales Recht zurück gegriffen.
Z.B. kann auch Verdienstausfall in die Entschädigung greifen.
Ist aber wahrscheinlich schwer einzufordern. Schwer nachzuweisen. Schwer anzuerkennen.
Das ist an diesen Stellen nicht so klar und sauber wie die Fluggastrechte Verordnung.
fordfahrer schrieb:Hi,

mE greift die EU Fluggastrechteverordnung bei Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU nur bei Flügen, die in der EU starten, also nicht bei Flügen in die EU, von daher gibt es mE beim Rückflug ADD-VIE kein Anrecht auf die Entschädigung. Hinzu ja, rückwärts nicht. Bei EU Gesellschaften ist das unerheblich, da greift das immer... egal ob hin oder her.

Gruss

Christian
Grundsätzlich richtig. Mit einem Aber.
Frage ist: direkt bei ET gebucht? Was gebucht? Evt- ein Code Share?
ET nur gebucht ZNZ-ADD: Ganz sicher Montreal.
ET gebucht: Europa: ZNZ-ADD-ZNZ-ADD-Europa durchgehend: Da wird man auf die Fluggastrechte VO greifen können.
Was nicht heisst, dass dich ET da sträuben kann. Versuchen.
Ist das ein Code Share mit einer europäischen Fluglinie und hat man da gebucht: FVO.

Wenn damals ET nichts angeboten hat und Ihr aus Unwissenheit nichts gefordert habt:
Als Tip. Das ist 3 Jahre rückwirkend einforderbar. Dafür müssen die Nachweise vorhanden sein.
Viel Erfolg.
zuletzt bearbeitet 12. Nov. 2024
2’580 Beiträge · seit 200712. Nov. 2024 ·
OFFTOPIC
Hi,
fordfahrer schrieb:Hi,
mE greift die EU Fluggastrechteverordnung bei Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU nur bei Flügen, die in der EU starten, also nicht bei Flügen in die EU, von daher gibt es mE beim Rückflug ADD-VIE kein Anrecht auf die Entschädigung. Hinzu ja, rückwärts nicht. Bei EU Gesellschaften ist das unerheblich, da greift das immer... egal ob hin oder her.
Jep, genauso wurde uns das auch von allen Seiten und Stellen erklärt.
Jossi schrieb:Grundsätzlich richtig. Mit einem Aber.
Frage ist: direkt bei ET gebucht? Was gebucht? Evt- ein Code Share?
ET nur gebucht ZNZ-ADD: Ganz sicher Montreal.
ET gebucht: Europa: ZNZ-ADD-ZNZ-ADD-Europa durchgehend: Da wird man auf die Fluggastrechte VO greifen können.
Was nicht heisst, dass dich ET da sträuben kann. Versuchen.
Ist das ein Code Share mit einer europäischen Fluglinie und hat man da gebucht: FVO.
Das wurde damals direkt bei Ethiopian gebucht. VIE-ADD-WDH sowie Rückflug WDH-ADD-VIE.
Für den Hinflug, also wenn der Flug in Europa startet, greift die Fluggastrechte VO voll, egal wo die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.
Wenn der Rückflug NICHT in Europa startet *und* die Fluggesellschaft ihren Sitz NICHT in der EU hat, greift sie nicht. Wir hatten verschiedenste Stellen diesbezüglich kontaktiert. Alle haben sie das selbe gesagt.

lg Wolfgang
Mit Peanut und Glück auf Namibia-Tour - RB 2015 Öfter Mal was Neues - Kaokoveld Februar 2026
26 Beiträge · seit 202315. Nov. 2024 ·
Ok. Also kein Code Share.
Dann richtig. Da kommt man denen nicht bei.

Man muss da aufpassen wer da Veranstalter und wer ausführend ist.