THEMA: Qatar verschiebt ohne Benachrichtigung Flug!!!
16 Mai 2018 09:32 #521501
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  • travelNAMIBIA am 16 Mai 2018 09:32
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Hi Michael,
Qatar Airways finde ich persönlich nicht so toll wie immer getan wird, Doha ist ein Shopping Center aber kein praktischer Flughafen und das furchtbare frühe Boarding (in einen extra Raum ohne alles) ist einfach nur nervig.
Du sprichst aber nur davon was Dir am Flughafen Doha nicht gefällt. Der ist ungleich Qatar Airways.

Ich persönlich kann an Qatar Airways so ad hoc nichts wirklich negatives feststellen ;-) Anders z.B. als bei Lufthansa, Turkish...

Beste Grüße
Christian
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16 Mai 2018 10:28 #521511
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  • Dreamliner am 16 Mai 2018 10:28
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_Matthias_ schrieb:
Deine sehr Airline-freundliche Beschreibung stimmt aber nicht so ganz. Die 2 Wochen Frist gilt für die Benachrichtigung, nicht für die Änderung.
Meine Beschreibung stimmt so, wie sie da steht. Lies und verstehe EU 261/2004. Die Airline kann bis 2 Wochen vor dem Flugtermin Deinen Flug einfach canceln. Du hast dann keinen Anspruch darauf, dass die Airline eine Ersatzbeförderung organisiert. Das muss sie erst ab 2 Wochen vor dem Flugtermin. Alles andere ist Kulanz.

Den ersten Politikern dämmert so langsam, dass Privatpersonen in der heutigen Zeit nicht nur Pauschalreisen buchen und da eine schreiende Lücke im Verbraucherschutz klafft. Kommt eine vierköpfige Familie 4 Stunden zu spät in Phuket an, so erhält sie 2.400 EUR Entschädigung. Der tatsächliche Schaden dürfte im Regelfall 100-200 EUR betragen. Völlig überhöhter Verbraucherschutz. Streicht die Airline 15 Tage vor Termin den Flug und man findet so kurzfristig keinen bezahlbaren Ersatzflug mehr, dann bleibt man auf dem in der Regel vierstelligen Schaden für gebuchte aber nicht nutzbare Buchungen von Unterkünften, Mietwagen und Aktivitäten sitzen. Dann null Verbraucherschutz.
_Matthias_ schrieb:
Dazu findet man mit Google Urteile.
Mit Google findet man auch Belege, dass Merkel ein Reptiloid ist. Entweder kannst Du ein konkretes BGH- oder EuGH-Urteil nennen oder es ist irrelevant. Urteile von Landgerichten haben in Deutschland keinen Referenzcharakter. Jedes Landgericht ist frei, anders zu urteilen. Da in Deutschland allgemein sehr verbraucherfreundlich geurteilt wird, wäre zwar grundsätzlich zu erwarten, dass die Beweislast eher beim Unternehmen liegt. Angesichts der u.a. durch Spamfilter notorischen Unzuverlässigkeit der Mailzustellung ist aber auch zu erwarten, dass vom Betroffenen eine Mitwirkung/Sorgfalt verlangt wird. Bei 4 Monaten vor Flug durchgeführten Flugplanänderungen könnte man erwarten, dass der Fluggast sich noch mal über seine Flüge vergewissert.

Im Übrigen akzeptiert man mit der Buchung auf der Qatar-Airways-Website ausdrücklich deren Beförderungsbedingungen. Punkt 10.1.1 "Flugzeiten können ohne vorherige Benachrichtigung geändert werden und wir übernehmen keine Haftung für Anschlussverbindungen mit anderen Flügen. ". Fraglich, ob seine Klausel vor deutschen Gerichten Bestand hat. Genau so fraglich, ob sich deutsche Gerichte überhaupt für zuständig erklären, wenn man direkt einen Vertrag mit einem Nicht-EU-Unternehmen schließt und der fall nicht unter EU261/2004 fällt.
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16 Mai 2018 11:11 #521516
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  • dergnagflow am 16 Mai 2018 11:11
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Dreamliner schrieb:
Meine Beschreibung stimmt so, wie sie da steht. Lies und verstehe EU 261/2004. Die Airline kann bis 2 Wochen vor dem Flugtermin Deinen Flug einfach canceln. Du hast dann keinen Anspruch darauf, dass die Airline eine Ersatzbeförderung organisiert. Das muss sie erst ab 2 Wochen vor dem Flugtermin. Alles andere ist Kulanz.

Also das lese ich aus der Fluggastverordnung nicht wirklich heraus.
Es besteht nur kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn der Flug zwei Wochen vor Abflug annulliert und der Passagier verständigt wird. Am bestehenden, aufrechten Vertrag zwischen Passagier und Fluglinie ändert das mal nichts. Die Fluglinie muss daher eine alternative Beförderung anbieten und kann nicht einfach sagen "schmecks".

lg
Wolfgang
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16 Mai 2018 12:52 #521530
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Wolfgang,
Dreamliner hat da schon recht:
"
Artikel 5 Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu
erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrt unternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor derplanmäßigen Abflugzeit unterrichtet, ..."

Und das Letzte " es sei denn" zählt für (a),(b) und (c).

Gruss
Christian
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16 Mai 2018 14:59 #521546
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fordfahrer schrieb:
c) vom ausführenden Luftfahrt unternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor derplanmäßigen Abflugzeit unterrichtet, ..."
Und das Letzte " es sei denn" zählt für (a),(b) und (c).

Nein. tut es sicher nicht.
Es ist ein Unterpunkt von "c".
Es gibt keine Ausgleichszahlungen, wenn man mehr als 2 Wochen über einen annullierten Flug informiert wird.
Die Linie muss sich aber an den geschlossenen Beförderungsvertrag halten.

Schau dir bitte das Dokument hier an:
eur-lex.europa.eu/re....02/DOC_1&format=PDF

Da sind im Artikel 5 (Annullierung) die entsprechenden Unterpunkte i, ii und iii unter dem Absatz c eingerückt. Gelten also NUR für diesen.

Zudem steht in Absatz 2 Artikel 5 eindeutig: "Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet
werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung."
Und da sind auch keinerlei einschränkende Zeiten angeführt.

Der Anspruch auf Wahl zwischen einer entsprechenden Beförderung oder Erstattung des Reisepreises gemäß Artikel 8 bleibt selbstverständlich vollinhaltlich bestehen.

Das ist übrigens auch gelebte Praxis, wie ich mittlerweile aus zwei Fällen erleben musste. Hat mit Kulanz überhaupt nichts zu tun.

lg
Wolfgang
Letzte Änderung: 16 Mai 2018 15:05 von dergnagflow.
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16 Mai 2018 18:07 #521573
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dergnagflow schrieb:
fordfahrer schrieb:
c) vom ausführenden Luftfahrt unternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor derplanmäßigen Abflugzeit unterrichtet, ..."
Und das Letzte " es sei denn" zählt für (a),(b) und (c).

Nein. tut es sicher nicht.
Es ist ein Unterpunkt von "c".
Es gibt keine Ausgleichszahlungen, wenn man mehr als 2 Wochen über einen annullierten Flug informiert wird.
Die Linie muss sich aber an den geschlossenen Beförderungsvertrag halten.

Schau dir bitte das Dokument hier an:
eur-lex.europa.eu/re....02/DOC_1&format=PDF

Da sind im Artikel 5 (Annullierung) die entsprechenden Unterpunkte i, ii und iii unter dem Absatz c eingerückt. Gelten also NUR für diesen.

Zudem steht in Absatz 2 Artikel 5 eindeutig: "Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet
werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung."
Und da sind auch keinerlei einschränkende Zeiten angeführt.

Der Anspruch auf Wahl zwischen einer entsprechenden Beförderung oder Erstattung des Reisepreises gemäß Artikel 8 bleibt selbstverständlich vollinhaltlich bestehen.

Das ist übrigens auch gelebte Praxis, wie ich mittlerweile aus zwei Fällen erleben musste. Hat mit Kulanz überhaupt nichts zu tun.

lg
Wolfgang

So sehe ich das auch.

Das Thema wurde hier doch schon x-Mal behandelt und die Verfahrensweise mitgeteilt, gerade dieses Jahr bei den gestrichenenen Dienstag- und Donnerstagflügen bei QR von DOH nach WDH, dass QR automatisch auf einen anderen Flug (meist einen Tag später, bei uns nach Rückfrage auf einen Tag früher) umbucht.

Vereinfacht dargestellt:

Erfolgt die Annulierung des Fluges bis zu 14 Tagen vor Abflug und es ergeben sich dadurch Flugzeitenverschiebungen entsprechend der EU Verordnung, so gibt es den neuen Flug + die Ausgleichszahlung bis zu 600€.

Erfolgt die Annulierung vor der 14 Tagesfrist so gibt es den neuen Flug aber keine Ausgleichszahlung.

(Dass QR den Fluggast nicht oder sehr spät informiert ist eine andere Sache.

Ich habe an anderer Stelle schon geschrieben, dass man seine Flüge in die App von "check my trip" einstellt, sofern von den Fluggesellschaften AMADEUS benutzt wird und man erhält über jede kleine Veränderung, Gatewechsel, etc. aktuelle Informationen aufs Smartphone.)

Gila
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