THEMA: Rechtliche Verbindlichkeit von e-mail-Buchungen
11 Aug 2007 22:07 #45463
  • Armin
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  • Armin am 11 Aug 2007 22:07
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Hallo Rechtsexperten,

habe in den letzten Wochen mal wieder per e-mail div. Unterkünfte gebucht. Die dabei geschlossenen \"Verträge\" kennt jeder von euch.

Im optimalen Fall gibt es einen Anmeldevordruck, den man ausfüllt (oft mit Kreditkartendaten) und dann (mit oder ohne Unterschrift) zurückfaxt oder -mailt.

Sehr häufig (insbesondere bei Gästefarmen und anderen kleineren Unterkünften) bleibt es aber auch bei einem recht oberflächlichen e-mail-Wechsel, in dem man eine Unterkunft anfragt und dann mit dürren Worten eine Zusage bekommt. Oft weiß man von seinem \"Vertrags\"-Partner nicht mehr als Vor- und Zunamen. Häufig wird die Bezahlung vor Ort vereinbart, d. h. es werden keinerlei Kreditkarten- oder Kontodaten ausgetauscht. Welche Verbindlichkeit haben solche \"Verträge\" für beide Partner (außer der moralischen natürlich)? Da stehen auf der Internet-Homepage vielleicht noch Sätze für \"cancellation fees\" bzw. \"no-show-Gebühren\", aber wie sollten/können die jemals geltend gemacht werden, wenn man nicht auftaucht und der Gastgeber nicht mehr als Namen und e-mail-Adresse hat?

Ich würde so etwas niemals ausnutzen, dafür ärgere ich mich beruflich viel zu oft über Menschen, die sich zu etwas anmelden und dann einfach nicht auftauchen. Aber es könnte ja auch umgekehrt laufen. Man kommt auf einer Gästefarm an mit einer kurzen e-mail als \"Voucher\" in der Hand, aber der Gastgeber ist bereits \"fully booked\". Habe ich allerdings (außer in Etosha trotz regulärem Voucher) noch nie erlebt.

Dazu würde mich mal die Meinung einiger Forumsteilnehmer interessieren. Vielen Dank im Voraus.

Gruß
Armin
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12 Aug 2007 09:11 #45472
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  • Guido. am 12 Aug 2007 09:11
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Hallo Armin,

sehr schwieriges Thema. Zunächst wäre mal die Frage zu klären, ob in so einem Fall deutsches oder namibisches Recht zur Anwendung käme?

Unsignierte E-Mails werden von deutschen Gerichten mehrheitlich als Indiz und nicht als Beweis gewertet, weil Integrität und Authentizität der E-Mail zweifelhaft sind. Allerdings gibt es in Deutschland auch immer wieder extrem unkundige Richter, die für die absurdesten Urteile gut sind - siehe aktuelles EBay-Urteil.

Letztlich sind Recht haben und Recht bekommen immer 2 verschiedene Dinge (5 Euro für's Phrasenschwein). Wenn eine gebuchte Unterkunft voll ist, dann ist sie voll. Gelassenheit hilft da mehr als ein Rechtsstreit, denn die Chancen Schadensersatzforderungen praktisch durchzusetzen, dürften sehr gering sein.

BTW: Angesichts des völligen Buchungschaos bei NWR frage ich mich auch, welchen Wert bezahlte Buchungen dort haben. Aber wird schon irgendwie klappen...

Guido
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12 Aug 2007 11:06 #45481
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  • Hiluchs am 12 Aug 2007 11:06
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Hallo Armin,

ich kann Dir die Frage nur nach deutschem Recht beantworten.

Da eine Hotelbuchung keinerlei Formzwang unterliegt ist sie per Email genauso rechtsverbindlich wie eine mündliche Vereinbarung.

Was Guido anspricht, betrifft die reine Beweisbarkeit der Frage, ob tatsächlich ein Vertrag abgeschlossen wurde, wenn eine Partei dies hinterher leugnet.

Es gibt bei den meißten Rechtsgeschäften entgegen der verbreiteten Ansicht der Bürger keinen Formzwang. So kannst Du bspw. einen Mietvertrag, einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen, einen Leihvertrag usw. völlig rechtsverbindlich in mündlicher Form oder z.B. auch per Email abschließen.

Viele Grüße
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12 Aug 2007 13:06 #45491
  • Kaisi
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  • Kaisi am 12 Aug 2007 13:06
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Lt. deutschem Recht BGB ist Formzwang nur bei Grunderwerb(Haus oder Wohnung) und Schiffserwerb vorgeschrieben.
Bei Hotelbuchungen über eine Internetplattform wie z. B. Hotel.de können die dortigen AGB's von den der inserierenden Hotels bzgl. Stornierung stark abweichen. Was hierbei wirklich rechtlich verbindlich ist, ist ebenfalls nicht geklärt. Vor Gericht werden bei Rechtsstreitigkeiten immer die AGB's der Hotels herangezogen.<br><br>Post geändert von: Kaisi, am: 12/08/2007 13:06
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12 Aug 2007 14:18 #45496
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  • joli am 12 Aug 2007 14:18
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Hallo Armin,
wie meine Vorposter ja schon übereinstimmend ausgeführt haben, können Verträge der hier beschriebenen Form formlos geschlossen werden; sie sind dann auch ohne Unterschrift oder formelle Bestätigung wirksam und verbindlich. Problematisch ist eben nur, ob man den Vertragsinhalt im Falle eines Falles dann auch beweisen bzw. gerichtlich durchsetzen kann. Und wenn man dann auch noch vor namibischen Gerichten klagen muss, dann wird eine streitige Auseinandersetzung gänzlich zum Lotteriespiel. Namibia hat nun mal sehr viel mehr rechtsfreien Raum als wir aus Deutschland kennen und selbst da, wo es gesetzliche Regeln gibt, muss man sich auf allemöglichen Überraschungen einstellen. Und weil das so ist, legen offensichtlich auch die namibischen Vertragspartner keinen Wert auf eine gerichtliche Klärung - zumindest haben wir bisher noch keinen Fall erlebt, wo dies erforderlich gewesen wäre.
Gruß Joli
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