THEMA: Flugausfall Air Namibia
05 Okt 2016 18:37 #447117
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  • boris am 05 Okt 2016 18:37
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Hi an alle,

ich war vom Flug WDH-FRA am 17.9., also dann am 18.9. betroffen.
Air Namibia hat nicht nur wie Christian schreibt nichts an die Presse gegeben, sondern auch nicht für nötig gehalten, sich während des Fluges für 6 1/2 Stunden Verspätung zu entschuldigen. Die Cabin Crew war sauschlecht gelaunt.
Beim Aussteigen beschwerte sich ein englischsprachiger Gast wegen der fehlenden Entschuldigung (not even a simple apologize for the delay, that's really poor) und erntete nur Achselzucken.

Bei der Vielzahl anderer Gesellschaften, die WDH jetzt anfliegen, werden sich die Herrschaften mit der bisherigen Geschäftspolitik schwer tun.

Da ich von WDH gestartet bin, krieg ich eh keine Entschädigung.

Gruß Boris
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05 Okt 2016 19:31 #447126
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  • Logi am 05 Okt 2016 19:31
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Reiseklaus schrieb:
Hallo zusammen,
betreffend der ausgefallenen bzw. verspäteten Flüge habe ich heute von AIR NAMIBIA folgende Information erhalten.
Was haltet Ihr davon?
Gruß Klaus

Nix!
=> ab zum Fachanwalt für Reiserecht

LG
Logi
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05 Okt 2016 20:32 #447142
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  • Guido. am 05 Okt 2016 20:32
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Hallo,

bin kein Anwalt, aber ich halte das Schreiben für einen eher dilettantischen Versuch, Entschädigungsansprüche abzuwehren. Außergewöhnliche Umstände sind Vogelschlag, extremes Wetter, Streik, terroristische Anschläge, usw. All das liegt hier nicht vor.

Für einen technischen Defekt und dafür das Air Namibia nicht zeitnah Ersatzgerät bereit stellen konnte, besteht Enschädigungspflicht. Dazu gibt es ein EuGH-Urteil. In dem EuGH-Urteil wurde klargemacht: Selbst wenn die Airline nachweisen kann, das sie penibel alle Wartungsvorschriften eingehalten halt und eigentlich keinen Fehler gemacht hat, so ist sie bei Verspätungen aufgrund technischem Defekt trotzdem entschädigungspflichtig nach EU261/2004.

Das 2. Argument, warum die Darstellung Air Namibias fragwürdig ist: AN hat 4 Tage gebraucht, um den Vogel zu reparieren. Selbst wenn es rein theoretisch am ersten Ausfalltag besondere Umstände gegeben haben sollte, müsste AN belegen, dass sie an den Verspätungen an den 3 Folgetagen schuldlos waren, das es unmöglich war, Ersatzfluggerät zu organisieren und das es unmöglich war, das Flugzeug schneller zu reparieren. Der Beweis dürfte für AN unmöglich zu erbringen sein. Airbus betreibt Ersatzteillager und 24h-Logistik rund um die Welt, u.a. ein Riesenersatzteillager in Hamburg und ein Außenlager direkt in Frankfurt. Was auch immer kaputt war: Entsprechende Ersatzteile sollten innerhalb weniger Stunden verfügbar gewesen sein. Warum dauert es dann 4 Tage wodurch noch ca. 1.200 weitere Passagiere von 20stündigen Verspätungen betroffen waren?

Wenige Wochen zuvor wurde berichtet und vom AN-Pressesprecher bestätigt, dass die Kasse bei AN absolut leer ist und nicht mal mehr Gehälter pünktlich gezahlt werden können. Wissen tue ich das auch nicht, aber es drängt sich dann erst mal auf, das AN die Reparatur bei Lufthansa Technik einfach nicht bezahlen konnte und erst mal Geld organisieren musste. Das ist dann zwar außergewöhnlich aber nicht außergewöhnlich im juristischen Sinne der Entschädigungsfrage.

Wer dagegen vorgehen will, sollte sich aber entweder an eines der auf Flugentschädigungen spezialisierten Portale oder an eine auf so etwas spezialisierte Kanzlei wenden. Bitte nicht an den Haus- und Hofanwalt wenden, der alles Mögliche macht und nicht auf das Gebiet spezialisiert ist. Zumindest in der Vergangenheit hat AN vor Gericht eine Top-Kanzlei benutzt, die hochspezialisiert auf die Abwehr von solchen Entschädigungsansprüchen gegen Airlines war.

Beste Grüße

Guido
Letzte Änderung: 05 Okt 2016 20:35 von Guido..
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05 Okt 2016 21:01 #447146
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  • Markus615 am 05 Okt 2016 21:01
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Guido. schrieb:
so ist sie bei Verspätungen aufgrund technischem Defekt trotzdem entschädigungspflichtig nach EU261/2004.

Hallo Guido,

ich bin auch kein Anwalt, aber ich glaube das Fluggastrecht nach der Verordnung VO EG261/2004 betrifft alle Flüge die in der EU starten und egal wohin gehen und alle Flugegesellschaften die Ihren Sitz in der EU, Island, Schweiz oder Norwegen haben. Also wenn ich mich nicht irre, dann greift in dem Fall die EG261/2004 leider gar nicht. Von daher wundert mich das Schreiben von AN schon ziemlich...
Was aber nicht bedeutet, dass AN nicht vielleicht doch schadenersatzpflichtig geworden ist, aber eben nich nach der EG261?!? Das kann dann aber wirklich nur ein Anwalt klären. Wobei eine Einigung auf Kulanzbasis seitens AN für beide Parteien sicher besser wäre (meine Meinung).

Gruß Markus,

der hofft dass er nächstes Jahr gut und pünktlich mit AN von A nach B und zurück kommt... :blink:
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06 Okt 2016 07:32 #447164
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  • LolaKatze am 06 Okt 2016 07:32
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Wir 2013 sind wegen einem "technischen Defekt" bei British Airways in London gestrandet und konnten erst mit einem Tag Verspätung weiter nach Denver fliegen. BA hat anstandslos die 600 Euro Entschädigung/Person bezahlt. Von aussergewöhnlichen Umständen war keine Rede.
Ich drück euch die Daumen

Nina
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06 Okt 2016 09:44 #447184
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  • Guido. am 05 Okt 2016 20:32
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Hallo,

ein typischer Markus615-Beitrag B)
Also wenn ich mich nicht irre, dann greift in dem Fall die EG261/2004 leider gar nicht.
EU261/2004 ist für die 4 um jeweils rund 20 Stunden verspäteten AN-Hinflüge FRA-WDH anwendbar.

Unabhängig von diesem Fall: Wenn die Pauschalregelung nach EU261/2004 wegen ausländischer Airline und Rückflug nicht greift, heißt das nicht, dass es per se keinen durchsetzbaren Entschädigungsanspruch gibt. Die Durchsetzung von Ansprüchen wird dann nur aufwändiger und risikoreicher. EU261/2004 ist nur der gesetzliche Versuch, die Position des Passagiers zu stärken und das Entschädigungsprozedere durch Pauschalen stark zu vereinfachen. Die vorher notwendigen Einzelfallentscheidungen bei jeder einzelnen Verspätung sollen dadurch überflüssig werden.

Zum einen haben andere Länder teilweise auch gesetzliche Pauschal-Entschädigungsregelungen. Die Türkei hat z.B. vergleichbare Regelungen wie die EU. Für US-Airlines gelten auch einige Entschädigungsregelungen. Namibia hat allerdings wohl keine Pauschalregelungen.

Zum anderen hat man natürlich das Recht, innerhalb bestimmter Grenzen tatsächlich erlittene Schäden bei der verursachenden Airline einzuklagen. Das gilt auch für Nicht-EU-Airlines. Bei EU-Airlines kann man in individuellen Verfahren auch höhere Entschädigungen als die 600 EUR Pauschale einklagen, die EU261/2004 maximal vorsieht. Wenn man wegen Flugverspätung einen Geschäftstermin verpasst hat und einem dadurch ein 100-Millionen-Auftrag durch die Lappen gegangen ist, wird man allerdings nicht 100 Millionen von der Airline bekommen. B)

Beste Grüße

Guido
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