Guido. schrieb:
Hallo,
ein typischer Markus615-Beitrag
Also wenn ich mich nicht irre, dann greift in dem Fall die EG261/2004 leider gar nicht.
EU261/2004 ist für die 4 um jeweils rund 20 Stunden verspäteten AN-Hinflüge FRA-WDH anwendbar.
Hallo Guido,
habe ich irgend etwas anderes behauptet? FRA liegt ja gerade noch innerhalb der EU Außen Grenze...
@Nina: Euer Glück dass London
noch innerhalb der EU liegt und sogar British Airways
noch eine Fluggesellschaft mit Sitz innerhalb der EU ist...
Boris war aber auf dem Rückflug WDH-FRA betroffen. Wenn ich nicht total daneben liege, müsste er dann leider die Ansprüche in Namibia stellen und wenn AN sich quer stellt auch dort (durch Anwalt vertreten) mit AN streiten.
Wenn es kein EU ähnliches Fluggastrecht in Namibia gibt dann steht ihm zudem vielleicht "nur" Schadenersatz (z.B. Übernachtungskosten, Verpflegungskostenmehraufwand, Telefonkosten, Verdienstausfall etc.) zu.
Wie viel Zeit und Nerven man darauf verwenden will hängt vom Willen und dem Betrag um den es geht ab, je höher der zu erwartende Schadenersatz und je höher die Wahrscheinlichkeit, dass man den durchsetzen kann ist, desto eher ist man auch gewillt das nötige zu tun. Natürlich muss man auch die möglichen Folgekosten betrachten um die Schadenersatzansprüche überhaupt stellen zu können...
Bedenken sollte man, dass länderübergreifend sogar innerhalb der EU (wenn es gerade nicht um Fluggastrecht sondern um einen banalen Blechschaden geht) sich je nach Land auf 8-14 Monate Schriftwechsel (der nur über einen Anwalt funktioniert) einstellen kann.
Ohne Rechtschutz, die auch im Ausland greift ist man mehr oder weniger chancenlos. Im Endeffekt zahlt man den Anwalt (ohne wirksame Rechtschutz) dann noch aus eigener Tasche und diese Kosten werden nicht in jedem Land dann von der Gegenseite bezahlt (falls diese sich nach Monaten doch entschließt nach zu geben und somit ein Gerichtsverfahren zu verhindert).
Gruß Markus