Hallo zusammen,
viele sind ja auf der Suche nach einer vernünftigen Versicherung für ihren Mietwagen in Namibia. Im Netzt habe ich einen neuen Versicherungsanbieter via Kreditkarte gefunden. Vielleicht taugt ja diese versicherung etwas? Leider fehlt mir zur einer klaren Bewertung das notwendige Rechtsverständnis. Unten angehängt die Bedingungen zur Versicherung. Was meint Ihr dazu?
Grüße Seppl
http://www.explorercard.de
Allgemeine Bedingungen zur Mietwagen-Vollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge
- Collision Damage Waiver Versicherung (CDW) -
zur Payango ExplorerCard Single/ -Family
§ 1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer
§ 2 Gegenstand der Versicherung
§ 3 Zeitliche Bestimmung der Versicherung
§ 4 Umfang der Versicherung
§ 5 Örtlicher Geltungsbereich
§ 6 Ausschlüsse
§ 7 Verhalten im Versicherungsfall, Obliegenheiten
§ 8 Obliegenheitsverletzungen
§ 9 Anderweitige Versicherung
§ 10 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten
§ 11 Abtretung
§ 12 Anzeigen, Willenserklärungen
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
§ 1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer
Versicherter ist der berechtigte Inhaber einer Payango ExplorerCard Single/ -Family (im Folgenden
„Kreditkarteninhaber“ genannt). Versicherer ist die Chubb Insurance Company of Europe SE (im Folgenden
„Versicherer“ genannt). Versicherungsnehmer ist das die Payango ExplorerCard Single bzw die Payango
ExplorerCard Family (im Folgenden „ExplorerCard Single/ -Family“ genannt) emittierende Unternehmen Payango
GmbH (im Folgenden „Payango“ genannt).
§ 2 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer gewährt dem Kreditkarteninhaber Versicherungsschutz nach Maßgabe dieser Bedingungen,
wenn der Kreditkarteninhaber für ein Mietfahrzeug im Falle dessen Verlustes, dessen Beschädigung oder dessen
Kollision mit einem anderen Gegenstand dem Mietwagenunternehmen gegenüber haftet, sofern
a) der Fahrzeugmietvertrag von dem Kreditkarteninhaber geschlossen wurde,
b) der das Mietfahrzeug führende Kreditkarteninhaber, und/oder gegebenenfalls eine andere hierzu
mietvertraglich berechtigte Person, je nachdem wer das Mietfahrzeug führt, im Besitz eines für die
Klasse des Mietfahrzeuges gültigen Führerscheins ist/sind,
c) die Bezahlung des Mietfahrzeugs vollständig mit der ExplorerCard Single/ -Family, einer anderen
Kreditkarte des Kreditkarteninhabers oder einem Voucher erfolgt.
Die Versicherung erstreckt sich auch auf eine Wertminderung des Mietfahrzeugs und Mietausfallkosten (maximal
14 Tage), soweit diese von dem Kreditkarteninhaber vertraglich geschuldet sind.
§ 3 Zeitliche Bestimmung der Versicherung
3.1 Die Versicherung erstreckt sich auf die Anmietung eines einzelnen Mietfahrzeuges und ist auf die Dauer von
maximal 30 Tagen beschränkt. Bei mehreren sich zeitlich überschneidenden Anmietungen besteht nur
Versicherungsschutz für das zuerst angemietete Mietfahrzeug.
3.2 Versicherungsschutz wird gewährt für ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Kreditkarte durch den
Kreditkarteninhaber und während der jeweiligen Versicherungsperiode innerhalb des versicherten Zeitraums
eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Erhält ein Kreditkarteninhaber die
Kreditkarte während eines laufenden Kalenderjahres, ist die erste Versicherungsperiode kürzer als ein
Kalenderjahr. Der versicherte Zeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der ersten bis zum Ende der letzten sich
lückenlos aneinander anschließenden Versicherungsperioden. Der versicherte Zeitraum endet
a) mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums der ExplorerCard Single/ -Family oder
b) mit dem Ende der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrags zwischen Payango und dem
Versicherer,
je nachdem, welcher der frühere dieser Zeitpunkte ist. Im Fall b) obliegt es Payango, den Kreditkarteninhaber
über den Anschlussversicherer zu informieren.
3.3 Für einen nach dem Ende der Vertragslaufzeit eintretenden Versicherungsfall besteht Versicherungsschutz
für einen Zeitraum von 90 Tagen, sofern der Abschluss des Fahrzeugmietvertrags vor dem unter 3.2 a oder b
genannten Ereignis erfolgte.
§ 4 Umfang der Versicherung
4.1 Die Versicherung ist begrenzt auf den tatsächlichen Marktwert des Mietfahrzeuges zum Zeitpunkt des Eintritts
des schädigenden Ereignisses
bis zu einer Höchstentschädigungsleistung von EUR 75.000 bei der ExplorerCard Single oder
bis zu einer Höchstentschädigungsleistung von EUR 100.000 bei der ExplorerCard Family CHUBB Insurance Company of Europe SE 2/3
pro Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode.
4.2 Die Selbstbeteiligung des Kreditkarteninhabers im Versicherungsfall beträgt 250 EUR.
4.3 Die Versicherungsleistung wird nur auf Basis eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen oder, im
Falle des Verlustes oder Totalschadens, einer anerkannten Bewertungsliste (insbesondere Eurotax Schwacke)
gewährt. Nach Ermessen des Versicherers wird die Versicherungsleistung entweder durch Zahlung geleistet oder
das Mietfahrzeug wird repariert.
4.4 Sofern der Kreditkarteninhaber gemäß Fahrzeugmietvertrag auch für eine Wertminderung oder
Mietausfallkosten (maximal 14 Tage) haftet, werden diese Kosten auf die zur Verfügung stehende
Höchstentschädigungsleistung angerechnet.
§ 5 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit.
§ 6 Ausschlüsse
Die Versicherung erstreckt sich nicht:
a) auf vorsätzlich verursachte Schäden;
b) auf Anmietung eines Mietfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken (insbesondere zur gewerblichen
Personenbeförderung);
c) auf Schäden am Mietfahrzeug, die eintreten, während gegen den Fahrzeugmietvertrag verstoßen wird;
d) auf Schäden am Mietfahrzeug durch Fahren unter dem Einfluss von Mitteln, die die Fahrtauglichkeit
beeinträchtigen (insbesondere Drogen, Medikamenten) oder unter Alkoholeinfluss (d. h. der
Blutalkoholgehalt des Fahrzeugsführers liegt über dem Promillesatz, der nach der Rechtsordnung des
jeweiligen Staates oder Landes im Straßenverkehr zulässig ist) verursacht werden;
e) auf Verluste, die durch einen mietvertraglich nicht autorisierten Fahrer entstehen;
f) auf Abnutzung und Verschleiß, auf Gefrieren, auf mechanische oder elektrische Ausfälle und Brems-
oder Bruchschäden, es sei denn, diese basieren auf einer anderen unter dieser Versicherung gedeckten
Schadenursache;
g) auf Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung, es sei denn, diese erfolgt durch ein Ereignis, das
gleichzeitig auch andere versicherte Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat;
h) für Abschleppkosten und/oder Bergungskosten;
i) auf Servicegebühren, welche durch das Mietwagenunternehmen im Schadenfall gegebenenfalls in
Rechnung gestellt werden;
j) auf Schäden, die nach Ablauf von 15 Werktagen nach Schadeneintritt dem Versicherer angezeigt
werden.
§ 7 Verhalten im Versicherungsfall, Obliegenheiten
7.1 Der Kreditkarteninhaber hat jeden Versicherungsfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insbesondere hat der
Kreditkarteninhaber Auskunft darüber zu erteilen, wie, wann und wo der Schaden eingetreten ist.
7.2 Zusätzlich hat der Kreditkarteninhaber:
a) den zum Schadeneintritt führenden Sachverhalt der Polizei zu melden;
b) darauf hinzuwirken, dass dem Versicher gestattet wird, die beschädigte Sache vor ihrer Reparatur,
Veräußerung oder Entsorgung zu begutachten und zu schätzen, und
c) einen detaillierten Schadensnachweis gemäß 7.3 zu erbringen.
7.3 Der Kreditkarteninhaber hat die Schadenanzeige des Mietwagenunternehmens auszufüllen und eine Kopie
hiervon zu behalten. Bei Eintreffen der Reparaturrechnung hat der Kreditkarteninhaber dem Versicherer die Kopie
der Schadenanzeige, welche er beim Mietwagenunternehmen geleistet hat, gegebenenfalls eine Kopie des
Kreditkartenbelastungsbeleges, eine Kopie des kompletten Fahrzeugmietvertrages und eine Kopie der
polizeilichen Meldung vorzulegen.
§ 8 Obliegenheitsverletzungen
Wird eine vertragliche Obliegenheit oder eine gesetzliche Obliegenheit, deren Rechtsfolge nicht im Gesetz
geregelt ist, durch den Kreditkarteninhaber vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Kreditkarteninhabers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der
Kreditkarteninhaber nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der
Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des
Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Kreditkarteninhaber durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer ist auch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist. Das gilt nicht, wenn der Kreditkarteninhaber die Obliegenheit arglistig verletzt hat
viele sind ja auf der Suche nach einer vernünftigen Versicherung für ihren Mietwagen in Namibia. Im Netzt habe ich einen neuen Versicherungsanbieter via Kreditkarte gefunden. Vielleicht taugt ja diese versicherung etwas? Leider fehlt mir zur einer klaren Bewertung das notwendige Rechtsverständnis. Unten angehängt die Bedingungen zur Versicherung. Was meint Ihr dazu?
Grüße Seppl
http://www.explorercard.de
Allgemeine Bedingungen zur Mietwagen-Vollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge
- Collision Damage Waiver Versicherung (CDW) -
zur Payango ExplorerCard Single/ -Family
§ 1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer
§ 2 Gegenstand der Versicherung
§ 3 Zeitliche Bestimmung der Versicherung
§ 4 Umfang der Versicherung
§ 5 Örtlicher Geltungsbereich
§ 6 Ausschlüsse
§ 7 Verhalten im Versicherungsfall, Obliegenheiten
§ 8 Obliegenheitsverletzungen
§ 9 Anderweitige Versicherung
§ 10 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten
§ 11 Abtretung
§ 12 Anzeigen, Willenserklärungen
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
§ 1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer
Versicherter ist der berechtigte Inhaber einer Payango ExplorerCard Single/ -Family (im Folgenden
„Kreditkarteninhaber“ genannt). Versicherer ist die Chubb Insurance Company of Europe SE (im Folgenden
„Versicherer“ genannt). Versicherungsnehmer ist das die Payango ExplorerCard Single bzw die Payango
ExplorerCard Family (im Folgenden „ExplorerCard Single/ -Family“ genannt) emittierende Unternehmen Payango
GmbH (im Folgenden „Payango“ genannt).
§ 2 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer gewährt dem Kreditkarteninhaber Versicherungsschutz nach Maßgabe dieser Bedingungen,
wenn der Kreditkarteninhaber für ein Mietfahrzeug im Falle dessen Verlustes, dessen Beschädigung oder dessen
Kollision mit einem anderen Gegenstand dem Mietwagenunternehmen gegenüber haftet, sofern
a) der Fahrzeugmietvertrag von dem Kreditkarteninhaber geschlossen wurde,
b) der das Mietfahrzeug führende Kreditkarteninhaber, und/oder gegebenenfalls eine andere hierzu
mietvertraglich berechtigte Person, je nachdem wer das Mietfahrzeug führt, im Besitz eines für die
Klasse des Mietfahrzeuges gültigen Führerscheins ist/sind,
c) die Bezahlung des Mietfahrzeugs vollständig mit der ExplorerCard Single/ -Family, einer anderen
Kreditkarte des Kreditkarteninhabers oder einem Voucher erfolgt.
Die Versicherung erstreckt sich auch auf eine Wertminderung des Mietfahrzeugs und Mietausfallkosten (maximal
14 Tage), soweit diese von dem Kreditkarteninhaber vertraglich geschuldet sind.
§ 3 Zeitliche Bestimmung der Versicherung
3.1 Die Versicherung erstreckt sich auf die Anmietung eines einzelnen Mietfahrzeuges und ist auf die Dauer von
maximal 30 Tagen beschränkt. Bei mehreren sich zeitlich überschneidenden Anmietungen besteht nur
Versicherungsschutz für das zuerst angemietete Mietfahrzeug.
3.2 Versicherungsschutz wird gewährt für ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Kreditkarte durch den
Kreditkarteninhaber und während der jeweiligen Versicherungsperiode innerhalb des versicherten Zeitraums
eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Erhält ein Kreditkarteninhaber die
Kreditkarte während eines laufenden Kalenderjahres, ist die erste Versicherungsperiode kürzer als ein
Kalenderjahr. Der versicherte Zeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der ersten bis zum Ende der letzten sich
lückenlos aneinander anschließenden Versicherungsperioden. Der versicherte Zeitraum endet
a) mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums der ExplorerCard Single/ -Family oder
b) mit dem Ende der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrags zwischen Payango und dem
Versicherer,
je nachdem, welcher der frühere dieser Zeitpunkte ist. Im Fall b) obliegt es Payango, den Kreditkarteninhaber
über den Anschlussversicherer zu informieren.
3.3 Für einen nach dem Ende der Vertragslaufzeit eintretenden Versicherungsfall besteht Versicherungsschutz
für einen Zeitraum von 90 Tagen, sofern der Abschluss des Fahrzeugmietvertrags vor dem unter 3.2 a oder b
genannten Ereignis erfolgte.
§ 4 Umfang der Versicherung
4.1 Die Versicherung ist begrenzt auf den tatsächlichen Marktwert des Mietfahrzeuges zum Zeitpunkt des Eintritts
des schädigenden Ereignisses
bis zu einer Höchstentschädigungsleistung von EUR 75.000 bei der ExplorerCard Single oder
bis zu einer Höchstentschädigungsleistung von EUR 100.000 bei der ExplorerCard Family CHUBB Insurance Company of Europe SE 2/3
pro Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode.
4.2 Die Selbstbeteiligung des Kreditkarteninhabers im Versicherungsfall beträgt 250 EUR.
4.3 Die Versicherungsleistung wird nur auf Basis eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen oder, im
Falle des Verlustes oder Totalschadens, einer anerkannten Bewertungsliste (insbesondere Eurotax Schwacke)
gewährt. Nach Ermessen des Versicherers wird die Versicherungsleistung entweder durch Zahlung geleistet oder
das Mietfahrzeug wird repariert.
4.4 Sofern der Kreditkarteninhaber gemäß Fahrzeugmietvertrag auch für eine Wertminderung oder
Mietausfallkosten (maximal 14 Tage) haftet, werden diese Kosten auf die zur Verfügung stehende
Höchstentschädigungsleistung angerechnet.
§ 5 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit.
§ 6 Ausschlüsse
Die Versicherung erstreckt sich nicht:
a) auf vorsätzlich verursachte Schäden;
b) auf Anmietung eines Mietfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken (insbesondere zur gewerblichen
Personenbeförderung);
c) auf Schäden am Mietfahrzeug, die eintreten, während gegen den Fahrzeugmietvertrag verstoßen wird;
d) auf Schäden am Mietfahrzeug durch Fahren unter dem Einfluss von Mitteln, die die Fahrtauglichkeit
beeinträchtigen (insbesondere Drogen, Medikamenten) oder unter Alkoholeinfluss (d. h. der
Blutalkoholgehalt des Fahrzeugsführers liegt über dem Promillesatz, der nach der Rechtsordnung des
jeweiligen Staates oder Landes im Straßenverkehr zulässig ist) verursacht werden;
e) auf Verluste, die durch einen mietvertraglich nicht autorisierten Fahrer entstehen;
f) auf Abnutzung und Verschleiß, auf Gefrieren, auf mechanische oder elektrische Ausfälle und Brems-
oder Bruchschäden, es sei denn, diese basieren auf einer anderen unter dieser Versicherung gedeckten
Schadenursache;
g) auf Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung, es sei denn, diese erfolgt durch ein Ereignis, das
gleichzeitig auch andere versicherte Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat;
h) für Abschleppkosten und/oder Bergungskosten;
i) auf Servicegebühren, welche durch das Mietwagenunternehmen im Schadenfall gegebenenfalls in
Rechnung gestellt werden;
j) auf Schäden, die nach Ablauf von 15 Werktagen nach Schadeneintritt dem Versicherer angezeigt
werden.
§ 7 Verhalten im Versicherungsfall, Obliegenheiten
7.1 Der Kreditkarteninhaber hat jeden Versicherungsfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insbesondere hat der
Kreditkarteninhaber Auskunft darüber zu erteilen, wie, wann und wo der Schaden eingetreten ist.
7.2 Zusätzlich hat der Kreditkarteninhaber:
a) den zum Schadeneintritt führenden Sachverhalt der Polizei zu melden;
b) darauf hinzuwirken, dass dem Versicher gestattet wird, die beschädigte Sache vor ihrer Reparatur,
Veräußerung oder Entsorgung zu begutachten und zu schätzen, und
c) einen detaillierten Schadensnachweis gemäß 7.3 zu erbringen.
7.3 Der Kreditkarteninhaber hat die Schadenanzeige des Mietwagenunternehmens auszufüllen und eine Kopie
hiervon zu behalten. Bei Eintreffen der Reparaturrechnung hat der Kreditkarteninhaber dem Versicherer die Kopie
der Schadenanzeige, welche er beim Mietwagenunternehmen geleistet hat, gegebenenfalls eine Kopie des
Kreditkartenbelastungsbeleges, eine Kopie des kompletten Fahrzeugmietvertrages und eine Kopie der
polizeilichen Meldung vorzulegen.
§ 8 Obliegenheitsverletzungen
Wird eine vertragliche Obliegenheit oder eine gesetzliche Obliegenheit, deren Rechtsfolge nicht im Gesetz
geregelt ist, durch den Kreditkarteninhaber vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Kreditkarteninhabers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der
Kreditkarteninhaber nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der
Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des
Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Kreditkarteninhaber durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer ist auch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist. Das gilt nicht, wenn der Kreditkarteninhaber die Obliegenheit arglistig verletzt hat