THEMA: Chargeback bei Hotelleistungen
07 Mai 2020 17:14 #588356
  • bayern schorsch
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  • bayern schorsch am 07 Mai 2020 17:14
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Hallo zusammen,

so - ich habe heute eine Antwort von BCS (Bayern Card-Services) auf Grund meines Erstattungsantrages / Chargeback-Verfahrens vom 24.04.2020 erhalten.

Hier eine Auszug dazu:
.... nur wenn der Händler (=SAA) einer Stornierung incl. Erstattung zusagt und diese jedoch nicht innerhalb von 15 Tagen erfolgt, können Sie sich an uns per Zahlungsreklamationsformular wenden.
Viele Unternehmen haben in ihren AGBs verankert, im Falle einer Stornierung einen Gutschein auszustellen und keine Erstattung vorzunehmen.
Sofern Sie von dem Unternehmen einen Gutschein anstelle einer Erstattung angeboten bekommen haben, prüfen Sie bitte die AGBs Ihres Kaufvertrages, ob hier die Option der Ausstellung eines Guscheines statt einer Erstattung vorhanden ist.
Falls ja, haben Sie mit Abschluss des Kaufvertrages die AGBs und somit diese Gutschein-Option akzeptiert. In diesem Fall besteht kein Rückbuchungsrecht.
Falls nein, setzen Sie sich bitte mit der SAA erneut in Verbindung und teilen explizit mit, dass Sie den GS nicht akzepieren und eine Erstattung wünschen. Sollten Sie daraufhin innerh. von 14 Tagen keinen Zahlungseingang feststellen können, bitten wir Sie, uns den Klärungsversuch mit der SAA zukommen zu lassen."

So - ich finde, dass sich das nicht mal ganz so schlecht anhört.

Frage an Euch: wisst Ihr "auswendig", ob in den AGBs der SAA irgendwas drinsteht von wegen, dass man Gutscheine zu akzeptieren hat?

Ich hab die AGBs mal überflogen, aber nichts derartiges lesen können.

Meine Vorgehensweise wird wohl so sein, dass ich nun an die SAA nochmals schreibe mit dem Hinweis, dass in den AGBs nichts steht von wegen Gutscheinakzeptanz und ich von daher auf die Erstattung bestehe. Geld kommt daraufhin von SAA sicherlich nicht, also würde ich in 14 Tagen nochmals an die BCS herantreten.

Zur Info: ich habe selbstverständlich am 24.04., als ich meinen Antrag stellte, sämtliche Unterlagen incl. aller eMails an die BCS geschicht. (Antworten von SAA, eigene eMails .....)

Was meint Ihr? Ist die Vorgehensweise so richtig? Würdet Ihr es auch so machen?

Herzliche Grüße,
der bayern schorsch
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Letzte Änderung: 07 Mai 2020 17:43 von bayern schorsch.
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07 Mai 2020 18:17 #588358
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  • travelNAMIBIA am 07 Mai 2020 18:17
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Frage an Euch: wisst Ihr "auswendig", ob in den AGBs der SAA irgendwas drinsteht von wegen, dass man Gutscheine zu akzeptieren hat?
Ich hab die AGBs mal überflogen, aber nichts derartiges lesen können.
steht nur "Refund". Wenn aber vielleicht ein Gesetz in RSA "Refund" auch als Form eines Gutscheins definiert, dann wäre auch ein Gutschein zu akzeptieren...

Viele Grüße
Christian

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07 Mai 2020 19:15 #588362
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  • mika1606 am 07 Mai 2020 19:15
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Hallo,

Nur ein Hinweis:
Die Fluggastrechte-VO der EU (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) findet Anwendung auf sämtliche Flüge, die in der EU angetreten werden oder dort enden.

Da ist es absolut unerheblich was die jeweilgen AGB's der Fluggesellschaft regeln (möchten)!!

Da die SAA von Ffm startet unterliegt sie auch dieser Verordnung.

Gesunde Grüsse
Gerhard
Namibia 1998/2002/2005/12-2020 & 05+06/2021
Namibia/Botswana/Vic-Falls 1987/1995/2017
Namibia 1980 (u. a. 2 Monate auf einer Rinderfarm nördl. Okahandja)
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07 Mai 2020 19:22 #588364
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Da ist es absolut unerheblich was die jeweilgen AGB's der Fluggesellschaft regeln (möchten)!!
So ist es, das hatte ich auch schonmal im Thread zu Flügen (...KLM) geschrieben (hier geht es ja eigentlich um Hotels). Es geht schlicht um das Nicht-Erbringen einer Leistung.

Viele Grüße
Christian
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01 Jul 2020 18:52 #591300
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  • Makra am 01 Jul 2020 18:52
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Ich hänge mich mal hier an, da es um das Thema Chargeback geht. Wir haben heute von der Advanzia Bank folgendes Schreiben bekommen:

"Wir kontaktieren Sie heute erneut bezüglich Ihrer bearbeiteten Reklamation. Die Händlerbank hat uns mit dem beanstandeten Betrag wieder belastet, weil diese gegen unsere Rückbelastung Einspruch erhebt.

Im Anhang dieser E-Mail finden Sie die entsprechenden Unterlagen, aus denen Sie weitere Informationen bezüglich des Händlereinspruchs entnehmen können.

Wir bitten Sie, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser E-Mail, zu den beigefügten Unterlagen Stellung zu nehmen.

Wir benötigen Ihre zweite Stellungnahme, welche sich auf die Händlerunterlagen bezieht, um den Händlereinspruch ggf. zurückzuweisen und den reklamierten Betrag erneut der Händlerbank belasten zu können.

Sollten wir nach Ablauf der 14-tägigen Frist keine Rückmeldung von Ihnen erhalten haben, gilt die ursprüngliche Belastung des Händlers als genehmigt und wird Ihrem Kreditkartenkonto erneut belastet "

Da ich das zum 1. Mal gemacht habe, bin ich jetzt total verunsichert, ob dieser Widerspruch überhaupt etwas bringt.

Hier der auszug aus dem Anhang:
MESSAGE:
- In case of the flight was canceled, the merchant would like to support the passenger by offering
the following 3 options for resolving this matter :
1. Ticket validity extension, Thai Airways will extend ticket validity to 31 December 2021.
2. Travel voucher, for fully-unused tickets, Thai Airways will convert the full cost of your ticket
into Travel Voucher for a 12-month validity on any THAI or THAI Smile flight.
3. Refund, For partially-used tickets, Thai Airways will issue a refund for your unused ticket,
refund are estimated to take at least 180 days to process from date of request.
- If the cardholder has any more information, please contact local THAI Airway office / counter
anywhere or find below website
www.thaiairways.com/...assistance_form.page
- Please see documentation to prove and contact the cardholder again regarding this matter.
- Remark : As THAI is currently undergoing rehabilitation proceedings through the Central
Bankruptcy Court, the company regrets to inform that it is temporarily prohibited from processing
any refund requests at this time.

Zu den Fakten:
Wir hatten 2 Inlandsflüge mit Thai Airways gebucht. Beide Flüge wurden mehrfach umgebucht, beim letzten Mal auf ein Datum 2 Tage nach unserem Rückflug. Letzendlich wurde aber auch dieser Flug storniert, der 1. Inlandsflug schon ein paar Tage vorher. Auf Mails hat Thai nie reagiert und im Mai Insolvenz angemeldet. Das Chargeback habe ich am bereits 08.04. beantragt. Das Geld wurde kurze Zeit später auf die KK zurück gebucht.

Ich verstehe nicht, was Chargeback in diesem Fall mit der Insolvenz zu tun hat bzw. warum die Händlerbank Widerspruch einlegen kann. Die Flüge wurden ja schließlich von der Airline storniert. Kann mir da jemand weiter helfen ?
Liebe Grüße
Makra
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02 Jul 2020 10:15 #591317
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Makra schrieb:
Da ich das zum 1. Mal gemacht habe, bin ich jetzt total verunsichert, ob dieser Widerspruch überhaupt etwas bringt.
aber was soll dir das schaden können ....????
Makra schrieb:
MESSAGE:
- In case of the flight was canceled, the merchant would like to support the passenger by offering
the following 3 options for resolving this matter :
1. Ticket validity extension, Thai Airways will extend ticket validity to 31 December 2021.
2. Travel voucher, for fully-unused tickets, Thai Airways will convert the full cost of your ticket
into Travel Voucher for a 12-month validity on any THAI or THAI Smile flight.
3. Refund, For partially-used tickets, Thai Airways will issue a refund for your unused ticket,
refund are estimated to take at least 180 days to process from date of request.
- If the cardholder has any more information, please contact local THAI Airway office / counter
......
hört sich an wie die übliche Standard EMail Antwort aller Airlines, wenn Geld zurückgezahlt werden soll..... ;)

Du musst der KK-Gesellschaft "darlegen" dass du kein Geld zurück bekommen hast , und das hast du ja vermutlich gemacht.
Dann musst du "belegen" dass die Airline storniert hat und nicht du und du das Geld von denen auch angefordert hast. Nicht-Antworten auf diese Anforderung ist auch eine Art der Ablehnung von Seiten der Airline.

Alles andere ist meiner Meinung nach nicht relevant und ich sehe keinen Grund, warum du die "Nicht-Relevanz" der Aussagen der Airline gegenüber der KK-Gesellschaft beweisen musst. Die Leistung, dazu gehört für mich auch die entsprechende zeitnahe Rückerstattung gezahlter Gelder, wurde nicht erbracht und das reicht für den Chargeback aus (meine un-juristische Meinung).
Gruß
Burkhard
Letzte Änderung: 02 Jul 2020 10:16 von Burkhard.
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