travelNAMIBIA schrieb:
Wenn es das Referenzkonto von Elegant Farmstead nicht mehr gibt, dann läuft ein Chargeback ins Leere (da die KK-Firma kein Konto mehr rückwirkend "belasten" kann). Und ich vermute nachdem der Betrieb eingestellt wurde, dass es das Konto nicht mehr gibt. Aber Versuch macht klug
Viele Grüße
Christian
Zu Deiner gefl. Info, Christian, ob das Firmengeschäftskontokorrentkonto, auf welches die Zahlungen im Haben verbucht wurden, noch existiert oder nicht, ist nicht relevant. Relevant ist der Kontoinhaber bzw. Ex-Kontoinhaber, denn dieser ist pflichtig im Regreßfall. Sollte das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft (GmbH) sein bzw. gewesen sein, so wird bei Kreditvergabe an dieses Unternehmen i. d. R. eine Kreditgarantie von Seiten der Bank verlangt, die deren Risiko abdeckt.
Im Falle von GmbH sind Firmenguthaben zugunsten des Kreditinstituts verpfändet oder abgetreten. Weil der Sinn der GmbH auf dem kleinen b liegt, will heißen, daß die Firma in Gänz nur mit Beschränkung auf ihr Firmenvermögen haftet, ist es gefühlte Jahrhunderte alte Usanz der Banken, weitere Sicherheiten zum Garantieren der ausgegebenen Kreditlinien zu verlangen. Diese weiteren Sicherheiten sind i.d.R. insbesondere Grundschulden oder Hypotheken auf Immobilien- oder anderer Vermögen der Gesellschafter der GmbH. Somit haftet eine natürliche Person mit ihren Vermögensteilen oder mit dem Vermögen in Gänze zusätzlich zu der juristischen Person (GmbH) mit ihrem i.d.R. mager gehaltenen Vermögen.
Dies vorausgeschickt bedeutet es im Falle von Plafonkreditlinien (auch in Form von vorzeitig gutgeschriebenen Kreditkartengutschriften, ohne daß es bisher zu einer Leistung gekommen ist), daß die kreditgebende Bank sich hinsichtlich der eventuell zukünftigen Rückgaben von Kreditkartenzahlunggutschriften absichert. Und dies in der oben geschilderten Form,
Solche zukünftigen Eventualverbindlichkeiten verbleiben in vollem Umfang auf den Schultern der Firma sowie deren Sicherheitgebenden persönlichen Personen; und zwar solange, wie im Kreditvertrag vereinbart. I.d.R. hält sich die Bank an die zeitlichen temporäre Vorgaben der Kreditkartenunternehmen (Mastercard, Visa, etc.), um auf der sicheren Seite zu sein.
Somit können Kreditkartengutschriften zur Anzahlung von zukünftigen Leistungen auch über eine 12 Monatsfrist hinaus wieder dem Gutschriftsempfänger zurückbelastet werden, sofern die vertragliche Leistung von diesem gegenüber seinem Kunden nicht erbracht wurde. Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß Firmen zwar ihre Türen und Tore schließen können, aber für zukünftige Belastungen jedoch bis zum Tag X des vertraglichen Auslaufs der Kreditlinie haften. Gerade im Bereich der GmbH lasten somit auf den die Sicherheiten stellenden natürlichen Personen noch lange, lange Zeit die Verbindlichkeiten der u. a. auch bereits untergegangenen Firma. Und bedenke in diesem Zusammenhang: Die kreditliniengebende Bank weiß genau was sie tut. Sie wird in Falle einer Unternehmenspleite die Garantiegeber solange am Schlawitsch halten, bis die Verbindlichkeit beglichen ist.
Gerade bei Grundpfandrechten ist dies easy. Da wird eine Grundpfandrechtslöschungsbewillingung nicht erteilt und über die persönliche Haftung in der Grundpfrandrechtsbestellungsklausel haftet der Grundpfandrechtsgeber (Immobilieneigentümer) nicht nur mit dem Grundeigentum, sonder auch persönlich in der Höhe des Grundpfandrechtsbetrages. Daß heißt, daß Dir die Banken auch mal in Dein zukünftiges Erbe reinpfänden oder in Steuerausgleichsansprüche, etc.
Lange Rede, kurzer Sinn...Banken, zumindest nicht hinsichtlich multinationaler Konzerne, kriegen das armselige GmbH-Würstchen, die KGler und OHGler und GmbH & Co. KGler, die Einezlpersonen und alle deren Sicherheitengeber immer am Schopf.
Um auf das Anliegen von Gabi zurück zu kommen... Sie muß das Charge Back-Verfahren beim Kreditkarten ausgebenden Institut/Bank durchführen. Selbstredend unter Vorlage aller Tatsachen. E-Mail-Korrespondenz zwischen dem zukünftigen Leisungserbringer und Gabi sind also obligatorisch und wenn da der Leistungserbringer ohne Zweifel sein Angebot unterbreitet hatte, eine bereits geleistete Anzahlung für eine Leistung, welche nicht eintreten konnte, für eine Leisung zeitlich darüber hinaus anbot und Gabi dem zustimmte, dann ist schon mal ein wichtiges Beweisstück für das Charge-Back-Verfahren vorhanden. Denn dann muß die Gegenseite glaubhaft darlegen, daß die Leistung doch erbracht wurde. Wird wohl aber kaum gehen, wenn im Reisepaß Gabis kein Ein- und Ausreisestempel Namibias für eine Periode vorhanden ist, in der der Zeitraum der geplanten Übernachtungsbuchung Gabis einschließt.
Deshalb.... Um mal mit dem alten Honni zu sprechen: Vorwärts immer, Gabi - rückwärts nimmer, Gabi!
Viel Erfolg und halte uns auf dem Laufenden.
Alm