THEMA: Corona - Abflug aus Heimatland
20 Nov 2020 08:17 #599215
  • GinaChris
  • GinaChriss Avatar
  • Beiträge: 4589
  • Dank erhalten: 9241
  • GinaChris am 20 Nov 2020 08:17
  • GinaChriss Avatar
Österreich

Liebe Landsleute,
überseht nicht, dass der Abflug aus Österreich zZt, und vorerst bis 6. Dez 2020, aG des verhängten Lockdowns faktisch verboten ist!

wien.orf.at/stories/3076803/
Unter der Überschrift, Reisen im Lockdown nur im Ausnahmefall erlaubt, findet ihr die entsprechende Info.

Gruß Gina
Der Administrator hat öffentliche Schreibrechte deaktiviert.
Folgende Benutzer bedankten sich: Logi, Rockshandy
20 Nov 2020 12:57 #599244
  • dergnagflow
  • dergnagflows Avatar
  • Beiträge: 1936
  • Dank erhalten: 1469
  • dergnagflow am 20 Nov 2020 12:57
  • dergnagflows Avatar
Ganz so stimmt das nicht.

Punkt 8 der Ausnahmen trifft auf Flughäfen natürlich auch zu:

Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:
8.) zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist

Das Betreten von Kundenbereichen der Betriebsstätte "Flughafen" fällt klar unter diese Ausnahme, Der ist offen und das Betreten ist auch gemäß der Verordnung zulässig.

lg
Wolfgang
Der Administrator hat öffentliche Schreibrechte deaktiviert.
20 Nov 2020 13:10 #599247
  • loser
  • losers Avatar
  • loser am 20 Nov 2020 13:10
  • losers Avatar
GinaChris hat mE durchaus recht.
Homo Austriacus hat vorerst bis 26.11.2020 Ausgangssperre, für die es 6 Ausnahmen gibt. Verreisen zum Vergnügen gehört nicht dazu. Bei Einhaltung des Ausgehverbotes kommt man also nicht ein Mal bis zum Flughafen. Beruflich bedingte Reisen und Übernachtungen sind erlaubt.
mM
Letzte Änderung: 20 Nov 2020 13:13 von loser.
Der Administrator hat öffentliche Schreibrechte deaktiviert.
20 Nov 2020 13:15 #599248
  • La Leona
  • La Leonas Avatar
  • Beiträge: 2622
  • Dank erhalten: 2954
  • La Leona am 20 Nov 2020 13:15
  • La Leonas Avatar
Faktisch verboten
Flughafen offen
Fluggesellschaft operativ
Grenzen offen
......
= Eigenverantwortung, und vorallem keinerlei Versicherungsschutz
Gruss Leona
Der Administrator hat öffentliche Schreibrechte deaktiviert.
Folgende Benutzer bedankten sich: loser
20 Nov 2020 13:30 #599249
  • dergnagflow
  • dergnagflows Avatar
  • Beiträge: 1936
  • Dank erhalten: 1469
  • dergnagflow am 20 Nov 2020 12:57
  • dergnagflows Avatar
loser schrieb:
GinaChris hat mE durchaus recht.
Homo Austriacus hat vorerst bis 26.11.2020 Ausgangssperre, für die es 6 Ausnahmen gibt. Verreisen zum Vergnügen gehört nicht dazu. Bei Einhaltung des Ausgehverbotes kommt man also nicht ein Mal bis zum Flughafen. Beruflich bedingte Reisen und Übernachtungen sind erlaubt.
mM

Den Passus der Ausnahme habe ich doch konkret aufgeschrieben.
Und es sind 9 Punkte (zzgl. Unterpunkte) nach denen das Verlassen des Wohnsitzes zulässig ist.

Ausgangsregelung
Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1) Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
2) Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
3) Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
- der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
- die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
- die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
- die Deckung eines Wohnbedürfnisses
- die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
- die Versorgung von Tieren.
4) berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.
5) Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
6) zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
7) zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
8) zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
9) zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen

Der Flughafen ist ganz klar ein Ort und ein Kundenbereich einer Betriebsstätte, die nach dieser Verordnung betreten werden darf. Sonst müsste er schließen. Insofern ist das Hinfahren und Betreten natürlich gestattet.

lg Wolfgang
Der Administrator hat öffentliche Schreibrechte deaktiviert.
Folgende Benutzer bedankten sich: loser
20 Nov 2020 13:33 #599250
  • GinaChris
  • GinaChriss Avatar
  • Beiträge: 4589
  • Dank erhalten: 9241
  • GinaChris am 20 Nov 2020 08:17
  • GinaChriss Avatar
@ Wolfgang
siehe hierzu auch die Info-Seite des ÖAMTC

Darf ich eine Urlaubsreise ins Ausland machen?

Nein. Sofern eine Auslandsreise möglich ist, beschränkt sich ihre Zulässigkeit auf die Zwecke, zu welchen man die Wohnung verlassen darf, also z.B. für eine akut notwendige ärztliche Behandlung im Ausland. Grundsätzlich rät außerdem das österreichische Außenministerium von nicht notwendigen Reisen ab. Ob die Auslandsreise notwendig ist, hängt daher vom Einzelfall ab und wird eventuell an der Grenze zu argumentieren sein. Außerdem müssen auf jeden Fall die Einreisereisebeschränkungen für das Zielland und die Wiedereinreisebestimmungen für Österreich geprüft werden. Zu bedenken ist auch, dass viele Beherbergungsbetriebe geschlossen sind.

Gruß Gina
Der Administrator hat öffentliche Schreibrechte deaktiviert.
Folgende Benutzer bedankten sich: loser