loser schrieb:
GinaChris hat mE durchaus recht.
Homo Austriacus hat vorerst bis 26.11.2020 Ausgangssperre, für die es 6 Ausnahmen gibt. Verreisen zum Vergnügen gehört nicht dazu. Bei Einhaltung des Ausgehverbotes kommt man also nicht ein Mal bis zum Flughafen. Beruflich bedingte Reisen und Übernachtungen sind erlaubt.
mM
Den Passus der Ausnahme habe ich doch konkret aufgeschrieben.
Und es sind 9 Punkte (zzgl. Unterpunkte) nach denen das Verlassen des Wohnsitzes zulässig ist.
Ausgangsregelung
Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1) Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
2) Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
3) Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
- der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
- die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
- die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
- die Deckung eines Wohnbedürfnisses
- die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
- die Versorgung von Tieren.
4) berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.
5) Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
6) zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
7) zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
8) zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
9) zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen
Der Flughafen ist ganz klar ein Ort und ein Kundenbereich einer Betriebsstätte, die nach dieser Verordnung betreten werden darf. Sonst müsste er schließen. Insofern ist das Hinfahren und Betreten natürlich gestattet.
lg Wolfgang