Nicht ganz.
Denn blöderweise steht das *so* nicht im Gesetz drin.
Und ich beziehe mich lieber auf das veröffentlichte Gesetz.
www.ris.bka.gv.at/Ge...etzesnummer=20011574
Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)
§ 6. (1) Die Einreise aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
[....]
18. Personen, die einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitführen, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 erfüllen.
Ich finde sonst in diesem Gesetz nichts weiteres über die Registrierungspflicht bei der Einreise aus einem VVG und die ist ja mit dem letzten Satz in Absatz 2 (genauso wie die Quarantäne) nicht erforderlich.
Aber vielleicht übersehe ich in dem Gesetz ja noch etwas.
lg Wolfgang